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Bundesgesetz
vom 16. Dezember 1958 über die Regelung des
Kleingartenwesens (Kleingartengesetz). BGBl. Nr.
6/1959
Änderung:
idF: BGBl. Nr. 135/1983, BGBl. Nr. 250/1989 (VfGH),
BGBl. Nr. 158/1990 (Nr: GP XVII IA 317A ab 1184 S.
131. BR: ab 3827 S. 526.), BGBl. I Nr. 147/1999 (Nr.
GP XX ab 2056 S. 181. BR: 6014 ab 6060 S. 657) und
BGBl I Nr. 98/2001
Abschnitt I
- Allgemeines
§ 1 Kleingärten
(1) Kleingärten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Grundstücke (Grundstücksteile) im Ausmaße von
mehr als 120 m² und höchstens 650 m², die der
nicht erwerbsmäßigen Nutzung oder der Erholung
dienen. Kleingärten können in oder außerhalb
einer Kleingartenanlage liegen.
(2) Soweit baurechtliche Vorschriften das zulässige
Ausmaß eines Kleingartens mit mehr als 650 m²
festsetzen, gilt im Anwendungsbereiche dieser
baurechtlichen Vorschriften das darin enthaltene Höchstausmaß.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten,
soweit darin nichts anderes bestimmt wird, nicht für
Kleingärten auf Eigengrund.
(4) Von der Anwendung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sind Grundstücke (Grundstücksteile)
ausgenommen, die
a) zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
gehören,
b) in Gemeinden, deren Einwohnerzahl nach den
Ergebnissen der jeweils letzten Volkszählung 5000
nicht übersteigt, in Einzelpacht vergeben werden,
c) im Zusammenhange mit der Innehabung einer Wohnung
zur Nutzung überlassen werden,
d) im Zusammenhange mit einem Dienstverhältnisse
zur Nutzung überlassen werden, sofern die Überlassung
nicht auf einem Pachtvertrage beruht (§ 17),
e) gegen jederzeitigen Widerruf zur Nutzung überlassen
werden.
§ 2 Pachtdauer
Pachtverträge (General-, Unter- und
Einzelpachtverträge) können auf unbestimmte oder
bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Pachtverträge
auf bestimmte Zeit sind nur zulässig, wenn die
Vertragsdauer mindestens zehn Jahre beträgt; werden
Pachtverträge auf eine kürzere Vertragsdauer
abgeschlossen, so gelten diese Pachtverträge als
auf zehn Jahre abgeschlossen.
§ 3 Pachtbeschränkungen
(1) Dem Inhaber eines Kleingartens sowie seinem
Ehegatten ist die Pachtung eines weiteren
Kleingartens im selben Bundesland nicht gestattet;
dies gilt auch für den Eigentümer eines
Kleingartens.
(2) Unterpächter (§ 10) oder Einzelpächter (§
18) eines Kleingartens kann nur entweder eine
einzelne natürliche Person oder können Ehegatten
oder Lebensgefährten gemeinsam sein.
(3) Dem Kleingärtner ist die Weiterverpachtung des
Kleingartens nicht gestattet.
Abschnitt II
- Generalpachtverträge
§ 4 Vertragsparteien
Pachtverträge über Grundstücke (Grundstücksteile)
zum Zwecke ihrer Weiterverpachtung als Kleingärten
(Generalpachtverträge) dürfen bei sonstiger
Nichtigkeit nur mit Gebietskörperschaften, mit
Kleingärtnervereinen, mit Verbänden der Kleingärtnervereine
oder mit Unternehmern, sofern sie die Grundstücke
(Grundstücksteile) an ihre Betriebsangehörigen in
Unterpacht weitergeben, abgeschlossen werden.
§ 5 Pachtzins bei Generalpachtverträgen
(1) Als Pachtzins darf höchstens ein nach den Umständen
des Falles, insbesondere nach der Lage und der
Bodenbeschaffenheit des Grundstückes (Grundstücksteiles),
angemessener Betrag vereinbart werden.
(2) Eine Änderung des Pachtzinses während der
Vertragsdauer ist zulässig, wenn sich die für die
Bemessung maßgeblich gewesenen Umstände wesentlich
geändert haben; hiebei bleibt eine Werterhöhung
des Grundstückes (Grundstücksteiles) infolge der Tätigkeit
oder von Aufwendungen des General-, Unter- oder
Einzelpächters außer Betracht.
(3) Besteht Streit über die Angemessenheit des
vereinbarten Pachtzinses (Abs. 1) oder kommt eine
Vereinbarung über die Änderung des Pachtzinses
(Abs. 2) nicht zustande, so entscheidet hierüber
auf Antrag eines Vertragsteiles das Bezirksgericht,
in dessen Sprengel der Kleingarten liegt, im
Verfahren außer Streitsachen.
(4) Der Anspruch auf Rückforderung von Leistungen,
die das nach den Abs. 1 oder 2 zulässige Ausmaß
des Pachtzinses übersteigen, verjährt in jedem
Fall innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom
Zeitpunkt der Leistung. Die Verjährung ist gehemmt,
solange ein Verfahren zur Festsetzung der Höhe des
Pachtzinses anhängig ist. Auf den Rückforderungsanspruch
kann im voraus nicht verzichtet werden.
§ 6 Kündigung und Aufhebung von
Generalpachtverträgen
(1) Generalpachtverträge können nur zum Ende eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer halbjährigen
Kündigungsfrist gekündigt werden. Wird das Grundstück
(der Grundstücksteil) für Zwecke des
Eisenbahnbetriebes oder des Eisenbahnverkehres, der
Luftfahrt oder der öffentlichen Elektrizitätsversorgung
benötigt und die Dringlichkeit dieser Zwecke von
dem nach dem Zweck zuständigen Bundesminister bestätigt,
tritt als Kündigungstermin an die Stelle des Endes
des Kalenderjahres das Ende jedes Kalenderviertels
und an die Stelle der halbjährigen Kündigungsfrist
eine dreimonatige Kündigungsfrist.
(2) Der Verpächter kann einen auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Generalpachtvertrag nur aus einem
der nachfolgenden Gründe kündigen:
a) wenn der Verpächter das Grundstück (den Grundstücksteil)
zur erwerbsmäßig land- oder forstwirtschaftlichen
oder erwerbsmäßig gärtnerischen Bewirtschaftung
oder zu gewerblichen Zwecken für sich dringend benötigt;
b) wenn das Grundstück (der Grundstücksteil)
innerhalb eines Jahres der Bebauung zugeführt oder
im öffentlichen Interesse anderweitig verwendet
werden soll und die Möglichkeit der fristgerechten
Durchführung des Baues oder der anderweitigen
Verwendung glaubhaft gemacht wird;
c) wenn der Verpächter das Grundstück (den Grundstücksteil)
für andere als die unter lit. a und b genannten
Zwecke für sich dringend benötigt, ein nach Lage,
Flächenausmaß und Beschaffenheit angemessenes
Ersatzgrundstück zur Verfügung stellt und außer
der Entschädigung nach § 9 Abs. 1 einen
entsprechenden Beitrag zur Verlegung des
Kleingartens leistet;
d) wenn der Generalpächter trotz einer nach
Eintritt der Fälligkeit mittels eingeschriebenen
Briefes erfolgten Mahnung mit der Zahlung des
Pachtzinses länger als drei Monate im Rückstande
bleibt;
e) wenn der Generalpächter ohne zwingenden Grund
trotz einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist
das Grundstück (den Grundstücksteil) nicht
unterverpachtet oder nicht dafür sorgt, daß das
Grundstück (der Grundstücksteil) kleingärtnerisch
genutzt wird;
f) wenn dem Verpächter aus dem Fortbestande des
Pachtverhältnisses ein unverhältnismäßig größerer
Nachteil erwüchse als dem Generalpächter und den
Unterpächtern aus der Kündigung.
(3) Der Verpächter kann einen auf bestimmte Zeit
abgeschlossenen Generalpachtvertrag vor Ablauf der
Vertragsdauer kündigen, wenn einer der im Abs. 2
lit. b, d, e oder f angeführten Gründe vorliegt;
die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß.
(4) Eine Vereinbarung, wonach dem Verpächter das Kündigungsrecht
unbeschränkt oder in einem weiteren als dem
vorstehend bestimmten Maße zustehen soll, ist
nichtig.
(5) Die Kündigung des Generalpachtvertrages kann
auf einzelne Teile des Pachtgrundstückes beschränkt
werden.
(6) Generalpachtverträge, die auf bestimmte Zeit
abgeschlossen sind, gelten bei Zutreffen der im §
569 ZPO. angeführten Voraussetzungen als auf
unbestimmte Zeit verlängert.
§ 7
(1) Generalpachtverträge können nur gerichtlich
gekündigt werden. Der Verpächter hat in der Kündigung
die Kündigungsgründe kurz anzuführen; andere Kündigungsgründe
kann er im Verfahren über diese Kündigung nicht
mehr geltend machen. Werden gegen die Kündigung
Einwendungen erhoben, hat der Verpächter
nachzuweisen, daß der von ihm geltend gemachte Kündigungsgrund
gegeben ist.
(2) Der Generalpächter, dem der Generalpachtvertrag
gekündigt wurde, hat die Unterpächter hievon
unverzüglich zu verständigen.
(3) Das Gericht kann die Kündigung nur hinsichtlich
einzelner Teile des Pachtgrundstückes als wirksam
erkennen, wenn der Kündigungsgrund nicht
hinsichtlich des ganzen Pachtgrundstückes gegeben
ist.
(4) Erkennt das Gericht die Kündigung aus den Gründen
des § 6 Abs. 2 lit. a, b, c oder f als wirksam, so
hat es im Urteil auszusprechen, dass das Grundstück
(der Grundstücksteil) nur Zug um Zug gegen Leistung
einer ziffernmäßig zu bestimmenden Entschädigung
nach § 9 Abs. 1, im Falle des § 6 Abs. 2 lit. c außerdem
gegen Beistellung des Ersatzgrundstückes und des
ziffernmäßig zu bestimmenden Beitrages zur
Verlegung des Kleingartens zu räumen ist.
(5) Wenn der Generalpächter, dem nur aus dem Grunde
des § 6 Abs. 2 lit. d gekündigt wurde und den an
dem Zahlungsrückstande kein grobes Verschulden
trifft, vor Schluss der der Entscheidung des
Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden
Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet, ist
die Kündigung aufzuheben; das gleiche gilt, wenn
die Unterpächter an Stelle des Generalpächters bis
zu dem angeführten Zeitpunkte den geschuldeten
Betrag entrichten. Der Generalpächter hat jedoch
dem Verpächter die Kosten des Verfahrens zu
ersetzen, soweit ihn ohne die Zahlung eine
Kostenersatzpflicht getroffen hätte. Ist die Höhe
des geschuldeten Betrages strittig, so hat das
Gericht vor Schluss der Verhandlung darüber durch
Beschluss zu entscheiden. Ist jedoch über die
Angemessenheit des Pachtzinses ein Verfahren gemäß
§ 5 Abs. 3 anhängig, so hat das Gericht das Kündigungsverfahren
von Amts wegen zu unterbrechen; nach Rechtskraft der
Entscheidung gemäß § 5 Abs. 3 ist das
unterbrochene Verfahren von Amts wegen aufzunehmen.
§ 8
Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 finden auf
Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung der
Generalpacht und Räumung des Pachtgegenstandes
sinngemäß Anwendung, wenn der Klageanspruch darauf
gegründet ist, dass der Generalpächter nach
erfolgter Einmahnung mit der Bezahlung des
Pachtzinses dergestalt säumig war, dass er mit
Ablauf des Termins den rückständigen Pachtzins
nicht vollständig entrichtet hatte (§ 1118 ABGB.).
§ 9 Aufwendungen
(1) Bei Beendigung des Generalpachtverhältnisses
kann der Generalpächter vom Grundeigentümer den
Ersatz für die von ihm oder von den Unterpächtern
gemachten Aufwendungen beanspruchen, die zur kleingärtnerischen
Nutzung notwendig oder nützlich sind, insbesondere
für Obstbäume, Sträucher und sonstige Kulturen; für
Baulichkeiten jedoch nur, wenn sie den
Bauvorschriften entsprechend errichtet worden sind.
Der Ersatz gebührt nach dem gegenwärtigen Werte,
insofern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt.
(2) Endet das Generalpachtverhältnis infolge
Zeitablaufes und soll das Grundstück einer anderen
Verwendung als der kleingärtnerischen Nutzung zugeführt
werden, so entfällt der Ersatzanspruch nach Abs. 1,
wenn der Grundeigentümer dem Generalpächter erklärt,
gegen die Entfernung der Aufwendungen keinen
Einspruch zu erheben. Eine Entfernung der
Aufwendungen gegen den Willen des Grundeigentümers
ist nur insoweit zulässig, als sie nicht für den
Grundeigentümer notwendig oder nützlich sind.
(3) Bei Grundstücken, die im Zeitpunkt des
Abschlusses des Generalpachtvertrages bereits für
eine im öffentlichen Interesse gelegene Verwendung
bestimmt waren und nur bis zu ihrer bestimmungsgemäßen
Verwendung einstweilen für eine kleingärtnerische
Nutzung überlassen werden, kann über den Ersatz
von Aufwendungen im Generalpachtvertrag eine andere
Regelung getroffen werden.
Abschnitt
III - Unter- und Einzelpachtverträge
§ 10 Unterpachtverträge
Die Generalpächter (§ 4) haben die von ihnen
gepachteten Grundstücke (Grundstücksteile) an
einzelne natürliche Personen beziehungsweise an
Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam in
Unterpacht weiterzugeben, soweit diese Grundstücke
(Grundstücksteile) nicht für
Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.
§ 11 Pachtzins und Ablöse bei Unterpachtverträgen
(1) Der Unterpachtzins besteht höchstens aus einem
verhältnismäßigen Teil
a) des vom Generalpächter zu leistenden
Pachtzinses,
b) der vom Generalpächter für den Pachtgrund zu
leistenden Steuern und Abgaben,
c) der angemessenen Verwaltungskosten und
d) der Kosten der vom Generalpächter errichteten
gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen.
(2) Der Anteil nach Abs. 1 bestimmt sich nach dem
Verhältnis der Fläche des einzelnen Kleingartens
zur Gesamtfläche der in Unterpacht gegebenen Kleingärten.
(3) Eine Änderung des Unterpachtzinses während der
Vertragsdauer ist zulässig, wenn sich die für die
Bemessung maßgeblich gewesenen Umstände wesentlich
geändert haben.
(4) Besteht Streit über die Angemessenheit des
vereinbarten Unterpachtzinses (Abs. 1) oder kommt
eine Vereinbarung über die Änderung des
Unterpachtzinses (Abs. 3) nicht zustande, so
entscheidet hierüber auf Antrag eines
Vertragsteiles das Bezirksgericht, in dessen
Sprengel der Kleingarten liegt, im Verfahren außer
Streitsachen.
(5) Bei Abschluss des Unterpachtvertrages ist der
Generalpächter berechtigt, den Ersatz einer dem
bisherigen Unterpächter nach § 16 Abs. 1
geleisteten Entschädigung vom neuen Unterpächter
zu verlangen. Ablöseleistungen, die dieses Ausmaß
übersteigen, können innerhalb eines Jahres,
gerechnet vom Zeitpunkt der Leistung, zurückgefordert
werden. Auf den Rückforderungsanspruch kann im
voraus nicht verzichtet werden.
(6) Der Anspruch auf Rückforderung von Leistungen,
die das nach den Abs. 1 bis 3 zulässige Ausmaß des
Unterpachtzinses übersteigen, verjährt in jedem
Fall innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom
Zeitpunkt der Leistung. Die Verjährung ist gehemmt,
solange ein Verfahren zur Festsetzung der Höhe des
Unterpachtzinses anhängig ist. Auf den Rückforderungsanspruch
kann im voraus nicht verzichtet werden.
§ 11a Abrechnungsvorschriften
(1) Der Generalpächter hat die im Lauf des
Kalenderjahres fällig gewordenen Pachtzinse,
Steuern und öffentlichen Abgaben, Kosten der
gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen sowie die
angemessenen Verwaltungskosten spätestens zum 30.
Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen; er
hat die Abrechnung mindestens vier Wochen lang während
der vereinsüblichen Betriebs- und Sprechzeiten an
einer geeigneten Stelle zur Einsicht durch die
Unterpächter aufzulegen und den Unterpächtern in
geeigneter Weise Einsicht in die Belege - bei
Belegen auf Datenträgern Einsicht in Ausdrucke der
Belege - zu gewähren. Auf Verlangen eines Unterpächters
sind von der Abrechnung und (oder) den Belegen auf
seine Kosten Abschriften (Ablichtungen, weitere
Ausdrucke) anfertigen zu lassen. Die Einsichtsmöglichkeit
ist mindestens zwei Wochen vor ihrem Beginn an der
sonst für Ankündigungen in der Kleingartenanlage
üblichen Stelle bekannt zumachen.
(2) Besteht Streit über die Richtigkeit der
Abrechnung oder die Angemessenheit der
Verwaltungskosten (§ 11 Abs. 1 lit. c), so
entscheidet darüber das Bezirksgericht, in dessen
Sprengel der Kleingarten liegt, auf Antrag eines
Vertragsteiles im Verfahren außer Streitsachen.
(3) Der Generalpächter hat spätestens vor Ablauf
des laufenden Kalenderjahres mindestens vier Wochen
lang während der vereinsüblichen Betriebs- und
Sprechzeiten an einer geeigneten Stelle eine
Vorausschau aufzulegen, in der für das folgende
Kalenderjahr die Höhe des vom Generalpächter zu
leistenden Pachtzinses, die in Aussicht genommenen
Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an gemeinsamen
Anlagen und Einrichtungen, die erforderlichen Kosten
der Verwaltung und die sonst vorhersehbaren
Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 1 bekannt zugeben
sind.
(4) Kommt der Generalpächter den in den Abs. 1 und
3 ausgesprochenen Verpflichtungen zur Abrechnung,
Einsichtgewährung oder Legung der Vorausschau nicht
nach, so ist er auf Antrag eines Unterpächters vom
Bezirksgericht im Außerstreitverfahren dazu zu
verhalten. Weigert er sich auch bei der mündlichen
Verhandlung vor Gericht, die Abrechnung oder die
Vorausschau zu legen oder die Einsicht in die Belege
zu gewähren, oder erscheint er zur Verhandlung
nicht, so hat das Gericht auf Antrag eines Unterpächters
dem Generalpächter unter Androhung einer
Ordnungsstrafe bis zu 1.900 Euro aufzutragen, binnen
einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden
Frist die Abrechnung oder die Vorausschau zu legen
und (oder) die Einsicht in die Belege zu gewähren.
Die Ordnungsstrafe ist zu verhängen, wenn dem
Auftrag ungerechtfertigter- weise nicht entsprochen
wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.
§ 12 Kündigung und Aufhebung von
Unterpachtverträgen
(1) Unterpachtverträge können nur zum 31. März
oder 30. November eines jeden Jahres unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt
werden.
(2) Der Generalpächter kann den Unterpachtvertrag,
gleichgültig, ob er auf unbestimmte oder bestimmte
Zeit abgeschlossen ist, nur aus wichtigen Gründen kündigen.
Als ein wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
wenn
a) der Unterpächter mit der Zahlung des
Unterpachtzinses, von Umlagen oder Beiträgen, zu
deren Zahlung er nach den Bestimmungen des
Unterpachtvertrages oder nach den Satzungen des
Kleingärtnervereines oder Verbandes der Kleingärtnervereine
verpflichtet ist, trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit
mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochenen
Mahnung länger als einen Monat im Rückstande
bleibt;
b) der Unterpächter durch sein rücksichtsloses,
anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten
anderen Kleingärtnern das Zusammenleben verleidet;
c) der Unterpächter sich gegenüber dem Grundeigentümer
oder dem Generalpächter oder deren Organen, einem
Mitglied oder Organ des Kleingärtnervereines oder
Verbandes der Kleingärtnervereine einer strafbaren
Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder
die körperliche Sicherheit schuldig macht, sofern
es sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen
als geringfügig zu bezeichnen sind;
d) der Unterpächter den Kleingarten ohne zwingenden
Grund länger als ein Jahr nicht im Sinne des § 1
Abs. 1 verwendet oder trotz erfolgter Mahnung die
ihm bekannt gegebenen erheblichen Bewirtschaftungsmängel
innerhalb einer schriftlich gesetzten angemessenen
Frist nicht abstellt;
e) der Unterpächter den Kleingarten trotz erfolgter
Mahnung - sei es gärtnerisch, sei es anderweitig -
erwerbsmäßig nutzt oder gegen die Bestimmung des
§ 3 Abs. 1 oder 3 verstößt.
(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c steht dem
Verhalten des Unterpächters das Verhalten der
seinen Garten besuchenden Personen gleich, sofern er
es unterlässt, die ihm mögliche Abhilfe zu
schaffen.
(4) Als Kündigungsgrund nach Abs. 2 lit. b und c
kann ein Verhalten des Unterpächters oder der im
Abs. 3 genannten Personen nicht herangezogen werden,
wenn seither mehr als ein halbes Jahr verstrichen
ist.
(5) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 sowie des § 7
Abs. 1 und 4 sind auf Unterpachtverträge sinngemäß
anzuwenden.
(6) Wenn ein Unterpächter, dem nur aus dem Grunde
des Abs. 2 lit. a gekündigt wurde und den an dem
Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft,
vor Schluss der der Entscheidung des Gerichtes
erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung
den geschuldeten Betrag entrichtet, ist die Kündigung
aufzuheben. Der Unterpächter hat jedoch dem
Generalpächter die Kosten des Verfahrens zu
ersetzen, soweit ihn ohne seine Zahlung eine
Kostenersatzpflicht getroffen hätte. Ist die Höhe
des geschuldeten Betrages strittig, so hat das
Gericht vor Schluss der Verhandlung darüber durch
Beschluss zu entscheiden. Ist jedoch über die
Angemessenheit des Unterpachtzinses ein Verfahren
gemäß § 11 Abs. 4 anhängig, so hat das Gericht
das Kündigungsverfahren von Amts wegen zu
unterbrechen; nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß
§ 11 Abs. 4 ist das unterbrochene Verfahren von
Amts wegen aufzunehmen.
§ 13
(1) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 finden sinngemäß
Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung
der Unterpacht und Räumung des Pachtgegenstandes,
wenn der Klageanspruch darauf gegründet ist, dass
der Unterpächter nach erfolgter Einmahnung mit der
Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumig war, dass
er mit Ablauf des Termins den rückständigen
Pachtzins nicht vollständig entrichtet hatte (§
1118 ABGB.).
§ 14 Übertragung des Kleingartens
(1) Die Übertragung der Rechte aus einem
Unterpachtvertrag an einem Kleingarten auf eine
andere Person bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Zustimmung des Generalpächters.
(2) Weigert sich der Generalpächter ohne wichtigen
Grund, der Übertragung des Kleingartens an den
Ehegatten, an den Lebensgefährten (§ 14 Abs. 3
zweiter Satz MRG), an einen Verwandten in gerader
Linie oder an ein Wahlkind des Unterpächters
zuzustimmen, so kann das Gericht auf Antrag des
Kleingärtners die Zustimmung des Generalpächters
ersetzen. Die Entscheidung ist vom Bezirksgericht,
in dessen Sprengel der Kleingarten liegt, im
Verfahren außer Streitsachen zu treffen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf
Eisenbahngrundstücke keine Anwendung.
§ 15 Tod des Unterpächters
(1) Durch den Tod des Unterpächters wird der
Unterpachtvertrag aufgelöst, es sei denn, dass
binnen zwei Monaten der Ehegatte, Verwandte in
gerader Linie oder Wahlkinder des Verstorbenen oder
eine andere Person, die an der Bewirtschaftung des
Kleingartens in den letzten fünf Jahren maßgeblich
mitgewirkt hat, schriftlich die Bereitschaft erklären,
den Unterpachtvertrag fortzusetzen. Der Generalpächter
hat längstens binnen einem weiteren Monat den
Eintritt einer dieser Personen in den
Unterpachtvertrag schriftlich anzuerkennen. Falls
mehrere Personen ihre Bereitschaft erklärt haben
und eine Einigung darüber, wer von ihnen das
Unterpachtverhältnis fortsetzen soll, nicht
zustande gekommen ist, gilt folgendes: Der Ehegatte
und die Kinder des Verstorbenen haben den Vorzug vor
anderen Eintrittsberechtigten; unter diesen gehen
diejenigen, die den Kleingarten bewirtschaftet
haben, den übrigen vor. Soweit nach diesen
Vorschriften mehrere Personen für das
Eintrittsrecht in Betracht kommen, entscheidet der
Generalpächter unter diesen nach seiner Wahl.
(1a) Wenn Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam
Unterpächter sind und einer von ihnen stirbt, setzt
der andere den Unterpachtvertrag allein fort; wenn
auch er stirbt, gilt Abs. 1.
(2) Die in den Unterpachtvertrag gemäß Abs. 1
eintretende Person wird mit dem Wert der
Aufwendungen, für die im Falle der Auflösung des
Unterpachtverhältnisses im Zeitpunkte des Todes des
Unterpächters ein Entschädigungsanspruch gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz gegeben wäre, Schuldner
der Verlassenschaft.
(3) Eine Person, die selbst oder deren Ehegatte
bereits einen Kleingarten im selben Bundesland
innehat, kann in den Vertrag nur eintreten, wenn sie
den bisher innegehabten Kleingarten zuvor aufgegeben
hat; dies gilt auch für den Eigentümer eines
Kleingartens.
(4) Das Eintrittsrecht nach Abs. 1 ist bei
Eisenbahngrundstücken auf Personen beschränkt, die
selbst Bedienstete des in Betracht kommenden
Eisenbahnunternehmens sind oder von ihm einen
Versorgungsgenuss beziehen; in diesem Fall erlischt
der Unterpachtvertrag mit Ende des Jahres, in dem
der Versorgungsgenuss endet.
§ 16 Aufwendungen
(1) Bei Beendigung des Unterpachtverhältnisses kann
der Unterpächter vom Generalpächter den Ersatz für
die von ihm gemachten Aufwendungen beanspruchen, die
zur kleingärtnerischen Nutzung notwendig oder nützlich
sind, insbesondere für Obstbäume, Sträucher und
sonstige Kulturen; für Baulichkeiten jedoch nur,
wenn sie den Bauvorschriften entsprechend errichtet
worden sind. Der Ersatz gebührt nach dem gegenwärtigen
Werte, insofern er den wirklich gemachten Aufwand
nicht übersteigt.
(2) Endet das Unterpachtverhältnis infolge
Zeitablaufes und soll das Grundstück einer anderen
Verwendung als der kleingärtnerischen Nutzung zugeführt
werden, so entfällt der Ersatzanspruch nach Abs. 1,
wenn der Generalpächter erklärt, gegen die
Entfernung der Aufwendungen keinen Einspruch zu
erheben. Eine Entfernung der Aufwendungen gegen den
Willen des Generalpächters ist im Falle der
Beendigung des Unterpachtverhältnisses infolge
Beendigung des Generalpachtverhältnisses (§ 9 Abs.
1) nur insoweit zulässig, als sie nicht für den
Grundeigentümer, in den übrigen Fällen als sie
nicht für den Generalpächter notwendig oder nützlich
sind.
(3) Bei Grundstücken, die im Zeitpunkt des
Abschlusses des Generalpachtvertrages bereits für
eine im öffentlichen Interesse gelegene Verwendung
bestimmt waren und nur bis zu ihrer bestimmungsgemäßen
Verwendung einstweilen für eine kleingärtnerische
Nutzung überlassen werden, kann über den Ersatz
der Aufwendungen im Unterpachtvertrag eine andere
Regelung getroffen werden.
§ 17 Pachtverträge im Zusammenhang mit
Dienstverhältnisse
Sofern Unternehmer Grundstücke (Grundstücksteile)
an ihre Betriebsangehörigen in Einzelpacht (§ 18)
oder in Unterpacht (§ 10) geben, gelten, solange
das Dienstverhältnis dauert, für den Pachtvertrag
über den Kleingarten die Bestimmungen der §§ 11,
12, 13 und 14. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses
erlischt auch das Pachtverhältnis. Endet das
Dienstverhältnis zwischen dem 1. April und dem 30.
November eines Kalenderjahres, erlischt das
Pachtverhältnis erst mit dem 30. November des
laufenden Kalenderjahres. Bei Beendigung des
Pachtverhältnisses sind die Bestimmungen des § 16
anzuwenden.
§ 18 Einzelpachtverträge
Auf unmittelbar zwischen dem Grundeigentümer und
dem Kleingärtner abgeschlossene Pachtverträge
(Einzelpachtverträge) sind die Bestimmungen des §
5, § 6 Abs. 2 lit. a bis c und f, § 11 Abs. 5, §
12, § 13, § 14, § 15 sowie § 16 sinngemäß
anzuwenden.
Abschnitt IV
- Kleingärtnervereine und Verbände der Kleingärtnervereine
§ 19
(1) Kleingärtnervereine und Verbände der Kleingärtnervereine
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vereine, denen
die Förderung des Kleingartenwesens und die Wahrung
der darauf bezüglichen Interessen ihrer Mitglieder
statutengemäß obliegt.
(2) Die den Kleingärtnern nach diesem Bundesgesetze
zustehenden Rechte können durch Satzungen und
Gartenordnungen der Kleingärtnervereine oder der
Verbände der Kleingärtnervereine weder aufgehoben
noch beschränkt werden.
(3) Die Kleingärtnervereine und die Verbände der
Kleingärtnervereine sind verpflichtet, die in ihrem
Eigentume stehenden Grundstücke (Grundstücksteile)
als Kleingärten zu verpachten, soweit diese Grundstücke
(Grundstücksteile) nicht für
Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.
Abschnitt V
- Übergangsbestimmungen
§ 20
(1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits
bestehende Pachtverträge werden durch die §§ 2
und 3 nicht berührt.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 findet dieses
Bundesgesetz auf bestehende Pachtverträge über
Kleingärten auch dann Anwendung, wenn ihr Ausmaß
von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2
abweicht.
(3) Bestehende Generalpachtverträge über kleingärtnerisch
genutzte Grundstücke (Grundstücksteile) mit
anderen als den im § 4 genannten Vertragsparteien
bleiben aufrecht.
Abschnitt VI
- Schlussbestimmungen
§ 21 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
werden die geltenden gesetzlichen
Enteignungsbestimmungen nicht berührt.
(2) Auf Pachtverträge über Kleingärten, die den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen,
finden die Bestimmungen der Reichspachtschutzordnung
vom 30. Juli 1940, Deutsches RGBl. I S. 1065, keine
Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des § 37 Abs. 3 des
Mietrechtsgesetzes sind auf die Verfahren außer
Streitsachen nach diesem Bundesgesetz sinngemäß
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der
Vermieter die Generalpächter, an die Stelle der
Mieter die Unterpächter sowie an die Stelle der
Vereine zum Schutz und zur Vertretung der Interessen
der Vermieter (Hausbesitzer) die Dachverbände der
Kleingartenvereine treten.
§ 22 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. § 1 Z 2 und 5 der Verordnung über die Einführung
des Kleinsiedlungs- und Kleingartenrechts im Lande
Österreich vom 28. Februar 1939, Deutsches RGBl. I
S. 345 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1939), die
Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vom 31. Juli
1919, Deutsches RGBl. I S. 1371, das Gesetz zur Ergänzung
der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vom 26.
Juni 1935, Deutsches RGBl. I S. 809, in der Fassung
des Gesetzes vom 2. August 1940, Deutsches RGBl. I
S. 1074, samt den auf Grund dieser Gesetze
erlassenen Rechtsvorschriften.
2. Die Verordnung über Kündigungsschutz und andere
kleingartenrechtliche Vorschriften in der Fassung
vom 15. Dezember 1944, Deutsches RGBl. I S. 347.
§ 23 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit darin nichts anderes bestimmt wird, der
Bundesminister für Justiz betraut.
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