LANDESVERBAND DER KLEINGÄRTNER
NIEDERÖSTERREICH
A-3100, St. Pölten, Heßstraße 4
Telefon+Fax: 02742/75 777
E-Mail: landesverband@kleingaertner-noe.at

 

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In dieser Rubrik finden Sie die administrativen Angelegenheiten des Landesverbandes Niederösterreich, wie z. B. unser Regulativ  über die  Möglichkeit von Ehrungen  und  Auszeichnungen des LV, die  Verbandsadministration,  die neuesten Rechtsgrundlagen, die Querverweise auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit dem Kleingarten- wesen. Des weiteren finden Sie unsere Verbandsstatuten, die Geschäftsordnung, die LV - Gartenordnung,  die Links auf 
die Homepage  des  Zentralverbandes  mit allen  administrativen  Diensten die der  Zentralverband anbietet,  wie z. B. die Kleingärtner Card, Banken und Versicherungsinformationen, 
sowie den Link auf die Homepage  des  Office International.

 

    

S A T Z U N G E N

 Landesverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Niederösterreichs

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der Verein führt den Namen “Landesverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Niederösterreichs“. Der Landesverband der Kleingärtner Niederösterreichs im folgenden kurz bezeichnet als “Landesverband” oder “LV” hat seinen Sitz in St. Pölten und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich und ist eine gemeinnützige ideelle Zweckorganisation.

 

§ 2 Zweck und Ziele

1) Er ist eine gemeinnützige, ideelle Zweckorganisation ihm obliegt die Förderung des Kleingartenwesens und die Wahrung der darauf bezüglichen Interessen seiner Mitglieder im Sinne des § 19 Abs. 1 des Kleingartengesetzes BGBL 6/1959 in der jeweiligen Fassung.

 

2) Der LV erstrebt den Zusammenschluss aller Kleingärtner (Heimgärtner), Siedler und Kleintierzüchter zum Zwecke gemeinsamer Tätigkeit auf volkswirtschaftlicher, kultureller, gesundheitlicher und sozialer Förderung, sowie deren Interessensvertretung.

 

Seine Tätigkeit umfasst folgende Hauptaufgaben:

 

a)  Anregung der gesetzgebenden und vollziehenden Organe des Bundeslandes Niederösterreich, der Städte und Gemeinden zum Zwecke der Förderung der Kleingärtner (Ernteländer), Siedler und Kleintierzüchter;

b)  Sammlung aller Erfahrungen über die Handhabung der auf die Kleinwirtschafterbewegung bezughabenden Gesetze, Verordnungen, Erlässe und Bestimmungen des In- und Auslandes;

c)  Förderung des Fachwissens und Fortbildung der Mitglieder auf allen interessierten Gebieten durch Fachgruppen, Schulungen, Vorträge und Veranstaltungen von Ausstellungen, Anlegung und zweckmäßige Verwertung der Statistik;

d)  Vermittlung der vom Zentralverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs herausgegebenen Zeitschrift oder anderer Fachschriften, Anlage einer Fachbibliothek und geeignete Maßnahmen zur Förderung der Bewegung;

e)  Abschluss und Schaffung leistungsfähiger entsprechender Versicherungen nach bestehenden Gesetzen und Vorschriften;

f)   Gewährung von Rechtsauskunft in allen Belangen der Bewegung, von Rechtsschutz in grundsätzlichen Angelegenheiten der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Niederösterreichs durch den Zentralverband;

g)  Schaffung und Erwerb von Gemeinschaftseinrichtungen;

h)  Gründung und Beteiligung an fachlich einschlägigen Wirtschafts- und kulturellen Unternehmungen, Beschaffung und Vermittlung öffentlicher und privater Kredite, Erwerbung von Konzessionen zum Betrieb von Lebensmittel, Schank- und Gastgewerbe; insoweit diese zur Beschaffung der Mittel für die gemeinnützigen und ideellen Zwecke des Verbandes notwendig sind;

i)   Anstrebung der Vertretung in öffentlichen Körperschaften, um den Interessen der Kleinwirtschafter entsprechend Nachdruck zu verleihen. Förderung der Gesundheitspflege (Ausgleichssport), durch die körperliche Betätigung im Kleingarten, der Volksbildung durch Anlage von Lehr- und Versuchsgärten, Heimatkunde und Heimatpflege durch Exkursionen, Pflege des Natur- und Tierschutzes, Berichte über die kleingärtnerischen Anliegen, Klima und Bodenbedingungen in anderen Teilen Österreichs, ferner Förderung und Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Kleingärtner im Rahmen der Nachbarschaftshilfe;

j)   der Erwerb und die Pachtung von Grundstücken (Grundstücksteilen) im Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich zwecks Weiterverpachtung als Kleingärten, die Planung und Aufschließung neuer Kleingartenanlagen;

 

2)  Dem LV obliegt die Verwaltung der gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen jener Kleingartenanlagen, in denen sich von ihm in Eigentum, Unterpacht oder Einzelpacht vergebene Kleingärten befinden, bzw. dem LV seitens des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs als Eigentümer oder Generalpächter Verwaltungsaufgaben übertragen oder an ihn delegiert wurden.

 

§ 3 Aufbringung der Mittel

 

Die dem LV erwachsenen Auslagen werden aus den Beiträgen, Spenden und Vermächtnisse angeschlossenen Organisationen und deren Mitgliedern, Subventionen, sowie aus den Einnahmen seiner im § 2 angeführten Tätigkeiten bestritten.

 

§ 4 Erwerbung der Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss und Erlöschen der Mitgliedschaft

 

1) Ordentliche Mitglieder des LV können nur vertragsberechtigte Vereine, Verbände und Körperschaften, deren Wirkungskreis sich über ganz Niederösterreich erstreckt und dem Zweckgebiete des LV angehören werden. In bestimmten Fällen können auch Einzelmitglieder über Beschluss des Hauptvorstandes aufgenommen werden.

 

2) Zu Ehrenmitgliedern, fördernden oder korrespondierenden Mitgliedern können Behörden, Organisationen oder Einzelpersonen von der Hauptversammlung ernannt werden. Die Mitgliedschaft zum LV wird durch schriftliche Anmeldung erworben, falls nicht seitens des LV innerhalb von 4 Wochen eine schriftliche Ablehnung an den Bewerber erfolgt.

 

3) Der beabsichtigte Austritt aus dem LV muss dem Hauptvorstand schriftlich mitgeteilt werden und einen oder mehreren Vertretern des LV muss Gelegenheit gegeben werden, die Mitglieder über die Nachteile eines Austrittes zu informieren. Wenn die Mitglieder diesen Austritt beschließen, muss die Vereinsleitung eine schriftliche Austrittsmeldung bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres an den LV übermitteln, da sonst die Mitgliedsbeiträge für das nächste Kalenderjahr noch an den LV zu entrichten sind.

 

4)  Der Ausschluss aus dem LV erfolgt über Beschluss des Hauptvorstandes. Die Aus­schließungsgründe sind dem Verein schriftlich bekannt zu geben. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an das Schiedsgericht (§ 18) offen, welches binnen 14 Tagen nach Empfang der schriftlichen Verständigung wiederum schriftlich einzubringen ist. Das Schiedsgericht hat daraufhin nach spätestens 4 Wochen zusammen zu treten und eine Entscheidung herbeizuführen. Das Schiedsgericht ist nicht nach §§ 577 ff ZPO eingerichtet.

 

5)  Die Mitgliedschaft ist mit erfolgtem Ausschluss bzw. Austritt beendet und damit erlischt jedes Anrecht auf Verbandseinrichtungen. Der Austritt oder Ausschluss aus dem LV enthebt nicht von der Verpflichtung der Zahlung jener Leistungen an den LV, auf welche ihm ein Anspruch zusteht.

 

6) Auf Beschluss des Hauptvorstandes (§ 9) können auch sämtliche Unter- oder Einzelpächter allenfalls auch Kleingarteneigentümer einer Kleingartenanlage oder Siedler gemeinsam als Einzelmitglieder in den LV aufgenommen werden, sobald jener Kleingartenverein, in dem die Mitglieder der Kleingartenanlage vereinsrechtlich zusammengeschlossen waren, sich formal aufgelöst und zu bestehen aufgehört hat. Einzelmitglieder haben in der Hauptversammlung weder Sitz noch Stimme, haben jedoch das Recht gemeinsam einen Delegierten zu stellen.


§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages bestimmt die Hauptversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis spätestens 31. Januar eines Jahres zu entrichten. Bleiben dem LV angeschlossene Organisationen trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit den Beiträgen unbegründet im Rückstand, so verlieren sie die Mitgliedschaft zum LV und die damit verbundenen Rechte. Der Mitgliedsbeitrag für die Einzelmitglieder wird geson­dert festgelegt und von jedem Einzelmitglied direkt eingehoben.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder.

 

1) Den LV-Mitgliedern steht das Recht auf die Benützung der Verbandseinrichtungen, auf den Bezug des Verbandszeitung (§ 16) und auf Rechtsberatung und Rechtsauskunft (§ 17) zu.

 

2) Die Mitglieder des LV haben die Pflicht, die Satzungen streng zu beachten, die Zwecke und Ziele des LV mit allen Kräften im gemeinsamen Interesse zu fördern und das Ansehen des LV jederzeit zu wahren.

 

3) Es ist ferner die Pflicht der ordentlichen Mitglieder, sich eventuell als notwendig erweisenden Überprüfungen von Einrichtungen der Geschäftsgebarungen in allen Zweigen der Verwaltung durch den LV vornehmen zu lassen.

 

4) Für die Geschäfts- und Finanzgebarung der dem LV angeschlossenen Organisationen übernimmt der LV keine Haftung.

 

§ 7 Organe des Verbandes

 

Die Organe des Verbandes sind:

Das Verbandspräsidium (§8) (Leitungsorgan), der Hauptvorstand (§9) (Organwalter), die Hauptversammlung (§10) (Delegiertenversammlung) der Aufsichtsrat (§13) (Aufsichtsorgan) und die Rechnungsprüfer (§14), sowie die freiwillige Prüfung durch einen Abschlussprüfer.

 

§ 8 Verbandspräsidium (Leitungsorgan)

 

1) Das Verbandspräsidium besteht aus dem Präsidenten (Vorsitzenden) dem ersten Stellvertreter, dem zweiten und dem dritten Stellvertreter. Sie vertreten den LV in allen Angelegenheiten nach außen und nach innen, sie sind auch mit der gesamten Geschäftsführung nach außen betraut. In die innere Geschäftsführung sind jedoch alle Organe eingebunden. Das Leitungsorgan beruft den Hauptvorstand zu seinen Sitzungen sowie die Hauptversammlung ein. Diese werden durch den Vorsitzenden des Präsidiums oder einen seiner Stellvertreter geleitet. Der Vorsitzende des Verbandspräsidiums ist verpflichtet, für die Durchführung gefasster Beschlüsse und aller Geschäftsagenden zu sorgen.

 

2) Der Vorsitzende fertigt die vom LV ausgehenden Schriftstücke. Rechtsurkunden bedürfen der Mitzeichnung eines zweiten Vorstandsmitgliedes.

 

3)  Der Vorsitzende des Präsidiums, seine Stellvertreter führen die laufenden Geschäfte. Sie haben hierüber in den Sitzungen des Hauptvorstandes zu berichten. In wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten entscheidet der Hauptvorstand.

 

4)  In dringenden Angelegenheiten steht dem Vorsitzenden des Präsidiums das Recht zu, erforderliche Maßnahmen zu treffen. Er hat hierüber dem Hauptvorstand ehestens zu berichten.

 

§ 9 Hauptvorstand (Leitungsorgan u. Organwalter)

 

1)  Der Hauptvorstand setzt sich aus dem Verbandspräsidium, den sonstigen Organen, das sind der Schriftführer und sein Stellvertreter, der Rechnungsdirektor und sein Stellvertreter, sowie aus jeweils einen Vertreter der Bezirksorganisationen (Zweigstellen) zusammen.


2)  Der Hauptvorstand beschließt alle Angelegenheiten, die dem Gesamtinteresse der Verbandsziele und -zwecke dienen. Er ist Koordinator zwischen den Vereinen, welche dem LV angehören und dem Zentralverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs, wobei er auch jene Verwaltungsaufgaben, die im seitens des ZV übertragen oder an ihn delegiert werden, wahrnimmt. Er entscheidet auch über die Aufnahme der Kleingärtner aufgelöster Kleingartenvereine als Einzelmitglieder oder Siedlern nach § 4 Abs. 6 der Satzungen.

 

3)  Der Hauptvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates (§ 13) gehören nicht dem Hauptvorstand an, sie haben jedoch in allen grundlegenden Angelegenheiten beratende Stimme, fungieren als Aufsichtsorgan und nehmen an allen Sitzungen des Hauptvorstandes teil und halten im Verbandsjahr zwei Aufsichtsratssitzungen ab.

 

4)  Der Hauptvorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch 4 mal im Jahr zusammen.

 

§10 Hauptversammlung (Delegiertenversammlung)

 

1)  Die Hauptversammlung findet alljährlich nach Möglichkeit nach den jeweiligen Hauptversammlungen der angeschlossenen Vereine, spätestens jedoch im Mai statt. Sie wird durch persönliche Einladung an alle Vereine kundgetan und auch in der Verbandszeitschrift verlautbart.

 

2) Jede dem LV angeschlossene Organisation (§ 4) ist in der Hauptversammlung durch ihre Vertreter stimmberechtigt, sie entsendet bis zu 150 Mitglieder zwei Delegierte, für je weitere 100 einen Delegierten und für jedes weitere angefangene 100 einen weiteren Delegierten. Die Delegationsausweise sind zwei Wochen vor der Hauptversammlung den Vereinen zuzusenden, wobei die Delegationskosten der delegierende Verein trägt.

 

3)  Anträge an die Hauptversammlung kann jeder stimmberechtigte Verein nur schriftlich stellen und müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Präsidium eingelangt sein. Nicht rechtzeitig eingelangten Anträgen muss die Hauptversammlung die Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten zuerkennen, damit diese behandelt werden können.

 

§ 11 Wirkungskreis der Hauptversammlung (Delegiertenversammlung)

 

1)  Die Hauptversammlung nimmt zu den Tätigkeitsberichten des Verbandspräsidiums, des Rechnungsdirektors, der Vertreter der angeschlossenen Organisationen und des Aufsichtsrates entscheidend Stellung. Bezüglich der finanziellen Gebarung des Verbandes muss ein Abschlussbericht eines Rechnungsprüfers/Abschlussprüfers vorliegen, wobei dies durch eine Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungskanzlei in Form einer Bilanz kund getan wird.

 

2)  Sie wählt das Verbandspräsidium, den Schriftführer, den Rechnungsdirektor, die Stellvertreter, den Aufsichtsrat und die Rechnungsprüfer. Des weiteren bestätigt sie die Vertreter der angeschlossenen Bezirksorganisationen und des Vertreters des LBDL, wobei jedoch diese keinen eigenen Vereinscharakter aufweisen, da sie nur Unterorganisationen mit teilweiser Selbstverwaltung im LV sind.

 

3)  Die Hauptversammlung beschließt den Verbandsbeitrag. Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.

 

4)  Die Hauptversammlung entscheidet über die eingelangten schriftlichen Anträge, Änderungen der Verbandssatzungen und Auflösung des LV.


5)  Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigsten die Hälfte der eingeladenen Delegierten anwesend ist, jedenfalls ohne Rücksicht auf deren Anzahl eine halbe Stunde nach der auf der Tagesordnung angegebenen Zeit. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Statutenänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst werden.

 

6)  Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 6 Wochen einzuberufen, wenn dies von der Hälfte des Hauptvorstandes beantragt oder vom Aufsichtsrat verlangt wird.         Des weiteren muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden, wenn dies ein Zehntel aller stimmberechtigten Delegierten wünscht.

 

7)  Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden des Präsidiums oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterfertigen ist.

 

§ 12 Wahl und Funktionsdauer

 

1)  Die Mitglieder des Hauptvorstandes, einschließlich des Verbandspräsidiums werden durch die Hauptversammlung gewählt. Die Funktionsdauer beträgt drei Jahre. Bis zur Neuwahl des Hauptvorstandes sind jedoch die Mitglieder desselben, insbesondere der Vorsitzende des Präsidiums berufen, auch nach Ablauf ihrer Funktionsdauer die Geschäfte weiterzuführen.

 

2)  Scheidet ein gewähltes Hauptvorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, kann der Hauptvorstand eine Kooption vornehmen, welche in der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen ist. Die Mitglieder des Hauptvorstandes müssen mindestens drei Jahre ein ausübendes Mitglied einer Organisation der Bewegung gewesen sein, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den Hauptvorstand, nicht mehr unbedingt eine aktive Funktion innehaben.

 

3)  Den Mitgliedern des Hauptvorstandes sind die erwachsenen Barauslagen bei Ausübung ihrer Funktion zu vergüten. Die Zuerkennung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung an laufend mit Geschäften betrauten Hauptvorstandsmitglieder ist zulässig.

 

4)  Der Hauptvorstand bestellt in seiner ersten Sitzung nach stattgefundener Hauptversammlung ein Kollegium, welches aus fünf Personen besteht und über eventuelle Auszahlungen aus dem Katastrophen- und Sozialfonds entscheidet. Diese fünf Personen setzen sich aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Rechnungsdirektor und einem Mitglied des Aufsichtsrates zusammen. Hierbei wird nach dem Prinzip des Mehrheitsentscheides vorgegangen. Der Katastrophen- und Sozialfond bedient auch Ausgaben für das Ehrungsregulativ.

 

5)  Zur Wahlvorbereitung muss ein Jahr vor der Neuwahl ein Wahlausschuss nominiert werden, welcher mindestens aus drei Personen zu bestehen hat und vor Beginn der Neuwahl durch die Delegierten bestätigt werden muss. Bei Ausfall eines Mitgliedes des Wahlausschusses muss eine Ersatzperson nominiert werden. Dieser Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Wahl durchführt.

 

6)  Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel oder durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 13 Aufsichtsrat (Prüfungsorgan)

 

1)  Der Aufsichtsrat (Aufsichtsorgan) besteht aus drei Mitgliedern seiner angeschlossenen Organisationen. Der Aufsichtsrat wird durch die Hauptversammlung gewählt und seine Funktionsdauer beträgt drei Jahre. Bis zur Neuwahl des Aufsichtsrates sind die Mitglieder desselben, insbesondere der Vorsitzende des Aufsichtsrates berufen, auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode die Geschäfte weiterzuführen.

 

2)  Der Aufsichtsrat wählt bei der ersten Hauptvorstandssitzung aus seiner Mitte einen Sprecher, der so hin der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist.

 

3) Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so hat eine Kooption stattzufinden. Diese Kooptierung bedarf der Bestätigung der nächsten Hauptversammlung.

 

4)  Der Aufsichtsrat überprüft aufgrund seiner Geschäftsordnung laufend die Geschäfts- und die Finanzgebarung des LV. Von dem Prüfungsergebnis hat der Aufsichtsrat den Hauptvorstand in seiner nächsten Sitzung zu berichten.

 

5)  Außer der monatlichen Rechnungsabschlüsse und des LV-Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat, muss auch eine Überprüfung durch einen beeideten Bücherrevisor         (Abschlussprüfer) im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat erfolgen. Die monatlichen Rechnungsabschlüsse werden durch die Steuerberatungskanzlei, dem Vorsitzenden des Präsidiums, dem Kassier und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zugesandt. Ende des ersten Halbjahres und vor Erstellung der Jahresbilanz hat der Aufsichtsrat in den Räumen der Steuerkanzlei die Belege, die Konten und die Sparbücher zu überprüfen und dem Hauptvorstand in seiner nächsten Sitzung zu berichten.

 

6)  Der Aufsichtsrat hat über seine Tätigkeit und Überprüfungswahrnehmungen in der Hauptversammlung zu berichten und in der Hauptversammlung den Antrag auf Entlastung des Rechnungsdirektors und des Hauptvorstandes zu stellen.

 

7)  Der Aufsichtsrat hält in der letzten Sitzung des ersten Halbjahres und in der letzten Sitzung des zweiten Halbjahres jeweils eine Stunde vor Beginn der Hauptvorstandssitzung oder nach deren Beendigung eine Aufsichtsratssitzung ab. Der Aufsichtsrat ist ein von der Delegiertenversammlung und nur dieser rechenschaftspflichtig gewähltes Organ.

 

An dieser Sitzung hat der Vorsitzende, einer seiner Stellvertreter, der Rechnungsdirektor und der Schriftführer teilzunehmen. Den Vorsitz in der Aufsichtsratssitzung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Der Schriftführer hat darüber ein Protokoll zu führen, welches an alle drei Aufsichtsräte, den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Rechnungsdirektor und den Schriftführer zu ergehen hat.

 

§ 14 Rechnungsprüfer (Abschlussprüfer)

 

Im Sinne des VG/2002 werden für den LV zwei Rechnungsprüfer installiert, welche als selbständiges Organ agieren, ihr Aufgabenbereich ist im VerG/2002 festgeschrieben und soll darüber nicht hinausgehen. Des weiteren wird die laufende Buchhaltung und der Jahresabschluss auf freiwilliger Basis durch  ein Abschlussorgan, welche eine Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungskanzlei zu sein hat, vorgenommen.  Dieses Abschlussprüfungsorgan wird durch die Delegiertenversammlung alle drei Jahre neu bestellt.

 

§ 15 Geschäftsordnung

 

Die Administration, Kassenverwaltung und sonstigen Geschäftsgänge regelt eine vom Hauptvorstand aufzustellende und allen Erfordernissen angepasste Geschäftsordnung, deren jeweilige Ergänzung gleichfalls dem Hauptvorstand obliegt.

 

§ 16 Verbandszeitschrift, Verbandsorgan

 

Die Verbandszeitschrift der “Österreichische Kleingärtner” wird durch die Redaktion des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs herausgegeben und dient der Information aller Mitglieder. Das Verbandsorgan des LV sind alle schriftlichen Mitteilungen des Verbandspräsidiums und die Rundschreiben des Verbandes an seine angeschlossenen Organisationen.

 

§ 17 Rechtsberatung

 

Den Mitgliedern des LV steht das Recht auf kostenlose Rechtsauskunft und Rechtsberatung zu, jedoch nur in Angelegenheiten, die unter § 2 Zweck und Ziele aufscheinen. Rechtsschutz kann nur in Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung über Beschluss des Hauptvorstandes im Einvernehmen mit dem ZV erfolgen.

 

Rechtsauskünfte, Informationen über Versicherungen, Bankenwesen (Kredite) und alle Auskünfte, welche die Kleingartenbewegung in grundlegenden Themen betreffen, erhalten die dem LV angeschlossenen Organisationen im Verbandsbüro, deren Öffnungszeiten in der Verbandszeitschrift zu finden sind.

 

§ 18 Schiedsgericht

 

1)  Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet bei vergeblichen Schlichtungsversuchen entweder durch die Bezirksorganisationen oder den Hauptvorstand ein Schiedsgericht, welches jedoch nicht nach §§ 577 ff ZPO eingerichtet ist.

 

2)  Jeder der Streitteile nominiert je zwei Schiedsrichter aus seiner Mitte. Den Vorsitzenden bestellt das Verbandspräsidium falls eine einstimmige Einigung der vier Schiedsrichter auf ein fünftes Mitglied nicht erfolgen kann. Das Schiedsgerichtsverfahren hat nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung zu erfolgen.

 

3)  Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes, welche mit Stimmenmehrheit gefasst werden muss, ist die Berufung an die nächste Hauptversammlung zulässig, welche so hin endgültig entscheidet. In Angelegenheiten die dem Zivil- oder Strafrecht unterliegen, sind diese an die zuständigen Behörden zu überweisen und eine gerichtliche Entscheidung abzuwarten. In Angelegenheiten des Unterpachtrechtes ist vor Einberufung eines Schiedsgerichtes die Stellungsnahme des Bestandsgebers (Generalpächter) einzuholen.

 

§ 19 Auflösung

 

1)  Die Auflösung des LV kann nur durch den Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung erfolgen. Zu einem Auflösungsantrag ist vor Behandlung dieses Punktes eine Diskussion zu führen, wobei eine 2/3 Mehrheit zur Stellung dieses Antrages notwendig ist. Wenn aufgrund dieses Vorbeschlusses in der Hauptversammlung dieser Antrag so hin endgültig eingebracht wird, bedarf es bei der Abstimmung einer 3/4 Mehrheit aller Delegierten. Wird die Auflösung mit 3/4 aller Stimmen beschlossen, so ist der LV aufzulösen.

 

2)  Über das vorhandene Vermögen des LV verfügt nach Bereinigung aller Passiven bei freiwilliger Auflösung die letzte Hauptversammlung. Kann eine solche nicht mehr zustande kommen, entscheidet der letzte amtierende Hauptvorstand im Sinne des Verbandszweckes hierüber.

 

3)  Im Falle einer behördlichen Auflösung fällt das verbleibende Verbandsvermögen gemeinnützigen Zwecken der Kleingartenbewegung zu.

 

4)  Mit der vollständigen Liquidierung der Geschäfte und beschlossenen Zuführung des Vermögens sind drei Bevollmächtigte von der letzten Hauptversammlung oder vom letzten Hauptvorstand zu betrauen.

 

 

Stand seit  dem  2. Mai 2002

 

 

Geschäftsordnung

für das Verbandspräsidium (Leitungsorgan), den Hauptvorstand (Organwalter),

den Aufsichtsrat (Aufsichtsorgan), sowie die Rechnungsprüfer des Landesverbandes

der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Niederösterreichs

 

§ 1) Aufgabenkreis

 

1)  Der LV erstrebt den Zusammenschluss aller Kleingärtner (Heimgärtner), Siedler und Kleintierzüchter Niederösterreichs zum Zwecke gemeinsamer Tätigkeit auf volkswirtschaftlicher, kultureller, gesundheitlicher und sozialer Förderung, sowie deren Interessensvertretung.

 

2)  Seine Tätigkeit umfasst jene Hauptaufgaben die im Statut unter § 2 Zwecke und Ziele aufgelistet sind.

 

§ 2) Organisation

 

1) Das Verbandspräsidium (§ 8) der Satzungen des Landesverbandes Niederösterreich besteht aus dem Vorsitzenden des Präsidiums, dem ersten Stellvertreter, dem zweiten und eventuell dem dritten Stellvertreter. Sie vertreten den LV in allen Angelegenheiten nach außen und innen, wobei die innere Geschäftsführung möglichst gemeinsam mit den Organwaltern durchgeführt werden soll, berufen den Hauptvorstand zu seinen Sitzungen, sowie die Hauptversammlung ein. Diese werden durch den Vorsitzenden des Präsidiums oder einen seiner Stellvertreter geleitet. Der Vorsitzende des Verbandspräsidiums ist verpflichtet, für die Durchführung gefasster Beschlüsse und aller Geschäftsagenden zu sorgen.  
 

         Der Vorsitzende fertigt die vom LV ausgehenden Schriftstücke. Rechtsurkunden bedürfen der Mitzeichnung eines zweiten Leitungsorgans.  
 

       Der Vorsitzende des Präsidiums, bzw. seine Stellvertreter führen die laufenden Geschäfte. Sie haben hierüber in den Sitzungen des Hauptvorstandes          zu  berichten. In allen wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten entscheidet der Hauptvorstand.

 

         In dringenden Angelegenheiten steht dem Vorsitzenden des Präsidiums das Recht zu, erforderliche Maßnahmen zu treffen. Er hat hierüber dem   Hauptvorstand ehestens zu berichten.

 

2) Der Hauptvorstand (§ 9) setzt sich aus dem Verbandspräsidium,(Leitungsorgan) dem Schriftführer, dem Rechnungsdirektor (Kassier) sowie jeweils   einem Vertreter der angeschlossenen Bezirks- oder Regionalorganisationen, (Organwalter) zusammen, wobei diese neben ihrer Funktion als Bezirks- oder Regionalvertreter auch andere Funktionen im Präsidium oder Hauptvorstand inne haben dürfen.

 

         Der Hauptvorstand beschließt alle Angelegenheiten, die dem Gesamtinteresse der Verbandsziele und -zwecke dienen. Des weiteren entscheidet er über die Geschäftsordnungen, das Ehrungsregulativ und über die Verleihung von Ehrungen im Sinne des Ehrungsregulatives. Des weiteren entscheidet er über die Vergabe von Geldmitteln anlässlich besonders berücksichtigungswürdiger einzelner Schicksale und Katastrophen. Es sei jedoch festgehalten, dass es keine eigenen finanziellen Geldmittel für diese angesprochenen Aspekte gibt. Diese wurden mit der Generalversammlung 2002 außer Kraft gesetzt.

 

         Er ist Koordinator zwischen den Vereinen, welche dem LV angehören und dem Zentralverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreich sowie dem Landesbund Donauland. Er nimmt auch jene Verwaltungsaufgaben, die ihm seitens des ZV übertragen oder an ihn delegiert werden, wahr. Er entscheidet auch über die Aufnahme der Kleingärtner aufgelöster Kleingartenvereine als Einzelmitglieder nach § 4 Abs. 6 der Satzungen.

        Der Hauptvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates (§ 13) gehören nicht dem Hauptvorstand an, sie haben jedoch in allen grundlegenden Angelegenheiten beratende Stimme und nehmen an allen Sitzungen des Hauptvorstandes teil. Der Hauptvorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch 4 mal im Jahr zusammen.

 

3)  Die Hauptversammlung (§ 10) findet alljährlich nach den jeweiligen Generalversammlungen der angeschlossenen Vereine, spätestens jedoch im Mai statt. Sie wird durch persönliche Einladung an alle Vereine kundgetan und auch in der Verbandszeitschrift verlautbart.

 

        Jjede dem LV angeschlossene Organisation (§ 4) ist in der Hauptversammlung durch ihre Vertreter stimmberechtigt, sie entsendet bis zu 150 Mitglieder zwei Delegierte, für je weitere 100 einen Delegierten und für jedes weitere angefangene 100 einen weiteren Delegierten. Die Delegationsausweise sind zwei Wochen vor der Hauptversammlung den Vereinen zuzusenden, wobei die Delegationskosten der delegierende Verein trägt.

 

        Anträge an die Hauptversammlung kann jeder stimmberechtigte Verein nur schriftlich stellen und müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Präsidium eingelangt sein. Nicht rechtzeitig eingelangten Anträgen muss die Hauptversammlung die Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten zuerkennen, damit diese behandelt werden können.

 

     Die Hauptversammlung nimmt zu den Tätigkeitsberichten des Verbandspräsidiums, des Rechnungsdirektors, der Vertreter der angeschlossenen Organisationen und des Aufsichtsrates entscheidend Stellung.

 

     Sie wählt das Verbandspräsidium, den Schriftführer, den Rechnungsdirektor, die Stellvertreter und den Aufsichtsrat. Des weiteren bestätigt sie die Vertreter der angeschlossenen Bezirksorganisationen und des Vertreters des LB-Donauland, wobei jedoch diese keinen eigenen Vereinscharakter aufweisen, da sie nur Unterorganisationen des LV sind.

 

     Die Hauptversammlung beschließt den Verbandsbeitrag. Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.

 

     Die Hauptversammlung entscheidet über die eingelangten schriftlichen Anträge, Änderungen der Verbandssatzungen und Auflösung des LV.

 

     Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigsten die Hälfte der eingeladenen Delegierten anwesend ist, jedenfalls ohne Rücksicht auf deren Anzahl eine halbe Stunde nach der auf der Tagesordnung angegebenen Zeit. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

    Statutenänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst werden.

 

     Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn dies von der Hälfte des Hauptvorstandes beantragt oder vom Aufsichtsrat verlangt wird. Des weiteren ist eine außerordentlich Hauptversammlung einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der Delegierten aus den angeschlossenen Organisationen verlangt.

 

     Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden des Präsidiums oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterfertigen ist.

 

§ 3) Wahl und Funktionsdauer

 

1)  Die Mitglieder des Hauptvorstandes, einschließlich des Verbandspräsidiums werden durch die Hauptversammlung gewählt. Die Funktionsdauer beträgt drei Jahre. Bis zur Neuwahl des Hauptvorstandes sind jedoch die Mitglieder desselben, insbesondere der Vorsitzende des Präsidiums berufen, auch nach Ablauf ihrer Funktionsdauer die Geschäfte weiterzuführen.

 

2) Scheidet ein gewähltes Hauptvorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, kann der Hauptvorstand eine Kooption vornehmen, welche in der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen ist. Die Mitglieder müssen mindestens drei Jahre ausübendes Mitglied einer Organisation der Bewegung gewesen sein, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den Hauptvorstand, nicht mehr unbedingt eine aktive Funktion innehaben.

 

3)  Den Mitgliedern des Hauptvorstandes sind die erwachsenen Barauslagen bei Ausübung ihrer Funktion zu vergüten. Die Zuerkennung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung an laufend mit Geschäften betrauten Hauptvorstandsmitglieder ist zulässig.

 

4)  Der Hauptvorstand bestellt in seiner ersten Sitzung nach stattgefundener Hauptversammlung ein Kollegium, welches aus fünf Personen besteht und über eventuelle Auszahlungen aus dem Katastrophen- und Sozialfonds mit Stimmenmehrheit entscheidet.

 

5)  Zur Wahlvorbereitung muss ein Jahr vor der Neuwahl ein Wahlausschuss nominiert werden, welcher aus mindestens drei Personen zu bestehen hat und vor Beginn der Neuwahl durch die Delegierten bestätigt werden muss. Bei Ausfall eines Mitgliedes des Wahlausschusses muss eine Ersatzperson nominiert werden. Dieser Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Wahl durchführt.

 

6)  Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel oder durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 4) Sitzungen des Hauptvorstandes

 

Der Hauptvorstand hält 4 mal im Jahr eine Vorstandssitzung ab, wobei die Einladung zu dieser Sitzung, durch den Vorsitzenden des Präsidiums oder dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Sitzung, jedem Präsidiums- und Hauptvorstandsmitglied, sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrates zugeleitet werden muss. Der Hauptvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Der Aufsichtsrat (§ 13) nimmt an allen Hauptvorstandssitzungen teil und hat in diesen Sitzungen beratende Stimme. Der Sprecher des Aufsichtsrates berichtet von den Überprüfungen der Rechnungen, der Bücher, der Sparbücher, den halbjährlichen Prüfungsergebnissen beim Bücherrevisor und der Abschlussbilanz des LV. Er nimmt entscheidend Stellung zur gesamten Gebarung des Verbandes und des Verbandspräsidiums und des Hauptvorstandes. Er hat alle Hauptvorstandsmitglieder von den Aufsichtsratssitzungen und deren Ergebnissen im Zentralverband zu informieren.


§ 5) Hauptversammlung des Zentralverbandes

 

Die Hauptversammlung des ZV findet jährlich gegen Mitte des folgenden Verbandsjahres spätestens im Juni statt, wobei der LV seine Delegierten zu dieser Hauptversammlung entsendet. Fixe Delegierte zum ZV sind die Mitglieder des Hauptvorstandes im ZV und alle Mitglieder des Hauptvorstandes im LV. Des weiteren wird durch den ZV ein Delegiertenkontingent festgelegt, welches über die Anzahl der weiteren Delegierten bestimmt. Die Kosten der Delegierten übernimmt die delegierende Organisation (LV), wobei die Kosten der Hauptvorstandsmitglieder im ZV, eben jene Organisation übernimmt.

 

§ 6) Bezirksorganisationen und Landesbund Donauland

 

Die Bezirksorganisationen St. Pölten und Klosterneuburg sind Unterorganisationen des LV ohne eigenen Vereinscharakter (§ 9 Abs.1), wobei der LV seinen Bezirksorganisationen eine bestimmte Selbstverwaltung zubilligt.

 

Jene Organisationen die sich der Bezirksorganisation und dem LV angeschlossen haben, sind vereinsrechtlich autonom und entscheiden in eigenen Vereinsangelegenheiten selbst. Hievon ausgenommen sind jedoch alle Angelegenheiten die Eigentum und Generalpachtrechte des ZV betreffen.

 

In Bezirksangelegenheiten müssen Beschlüsse im Gesamtinteresse gefasst werden. In allen grundlegenden Angelegenheiten und in Verwaltungsangelegenheiten, welche ihm durch den ZV übertragen oder an ihn delegiert wurden, zeichnet der LV alleine verantwortlich.

 

Der Landesbund Donauland ist derzeit eine eigene Organisation, welcher auch einen eigenen Vereinscharakter aufweist und im ZV wie ein Landesverband integriert ist. Er hat auch im ZV Sitz und Stimme, verwaltungsrechtlich hat er jedoch seinen Aufgabenbereich dem ZV übertragen. Der Landesverband Niederösterreich hat im Hauptvorstand des ZV derzeit keinen Vertreter und stellt auch kein Mitglied des Aufsichtsrates im LBDL.

 

Es wird festgehalten, dass der LV seine Mitglieder, die ihre Beiträge an den LV leisten, als ihm angeschlossene Mitglieder vertritt und ihre Interessen im Sinne der Verbandstatuten nach bestem Wissen und Gewissen wahrnimmt.

 

Die Mitglieder des Präsidiums, des Hauptvorstandes und des Aufsichtsrates müssen in einem Kleingartenverein ordentliches Mitglied sein, jedoch nicht unbedingt eine Funktion inne haben. Die Rechnungsprüfer müssen ebenfalls Vereinsmitglieder sein und sollen Grundkenntnisse in Buchhaltung oder Finanzwesen haben.

 

Die Vertreter der Bezirks- oder Regionalorganisationen im Präsidium- oder des Hauptvorstandes im LV sind die jeweiligen Bezirks- oder Regionalobleute.

 

§7) Der Aufsichtsrat

 

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern welche in der Hauptversammlung gewählt werden. Seine Agenden sind im § 13 der Verbandsstatuten festgehalten und weitreichend zusammengefasst. Der Aufsichtsrat erfüllt jedoch nicht jene Aufgaben, die ausschließlich den Rechnungsprüfern vorbehalten bleiben und die aufgrund des VG/2002 durch die Generalversammlung für eine Funktionsdauer von 3 Jahren zu wählen sind. Eine Koordination zwischen Aufsichtsrat und Rechnungsprüfern ist wünschenswert.

 

Der Aufsichtsrat stellt bei der Jahreshaupt- oder Generalversammlung den Antrag auf Entlastung des Präsidiums und des Hauptvorstandes.


 

§8) Die Rechnungsprüfer

 

Die Rechnungsprüfer bestehen aus 2 Personen die seitens der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Ihnen obliegt in der Endkonsequenz die Sichtung aller Rechnungen, die Feststellung der Sinnhaftigkeit und das notwendige Bedürfnis der Ausgaben. Des weiteren ob die Ausgaben den Kriterien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprochen haben und ob die Gelder des LV auch gut angelegt, verwaltet und verzinst werden. Sie dürfen jedoch keinesfalls mit dem Aufgabenbereich des Aufsichtsrates kollidieren, sollen sich jedoch koordinieren.

 

Die Rechnungsprüfer erstellen den Prüfbericht über das vergangene Finanzjahr bis längstens zum 31. März des folgenden Geschäftsjahres.

 

Zur besseren Koordination und der Verwaltungsvereinfachung zwischen dem Präsidium, dem Hauptvorstand, den Vertretern der Bezirksorganisationen und der Regionalvertreter soll jeweils im ersten und zweiten Halbjahr des Verbandsjahres, eine Aufsichtsratssitzung abgehalten werden. An dieser Aufsichtsratssitzung sollen der Vorsitzende, einer seiner Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer sowie im Bedarfsfalle ein Vertreter der Bezirksorganisationen oder Regionalvertreter teilnehmen. Wenn es notwendig erscheint, so sollen auch die Rechnungsprüfer daran teilnehmen.

Die Aufsichtsratssitzung kann entweder vor Beginn oder im Anschluss an eine Hauptvorstandssitzung anberaumt werden. Den Vorsitz führt der Sprecher des Aufsichtsrates oder in dessen Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates.

   

Stand  2.Januar 2004

 

 

 

 

Gartenordnung

    für Kleingärten im Bundesland Niederösterreich

 

     

Diese Gartenordnung ist ein Bestandteil der Vereinssatzungen, der General- und Unter­pachtverträge. Die Bestimmungen dieser Gartenordnung, die das Vereinsleben erleichtern sollen, müssen deshalb von jedem Mitglied eingehalten werden.

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Die Bestimmungen dieser Gartenordnung finden auf alle jene Kleingärten im Bundesland Niederösterreich Anwendung, wo der Zentralverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs das Generalpachtrecht besitzt und die Verwaltung durch den Verein durchführen lässt. Des weiteren auch dort, wo er Grundstückseigentümer ist.

 

Bei jenen Kleingärten, wo der jeweilige Kleingartenverein das Generalpachtrecht und die Verwaltung ausübt oder bei Eigentumsflächennatürlicher Personen, kann diese Landesgartenordnung über Beschluss der jeweiligen Generalversammlung in ihr Statut aufgenommen werden.

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1) Als Dauerkleingartenanlagen werden Kleingartenanlagen auf jenen Liegenschaften bezeichnet, die durch Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans ausdrücklich für dauernde kleingärtnerisch Zwecke gewidmet sind „Grünland Kleingarten“ oder deren Errichtung vor Inkrafttreten des niederösterreichischen Kleingartengesetzes nicht untersagt wurden.

 

(2) Als Kleingartenfläche oder Parzelle wird das dem einzelnen Kleingärtner zur Benützung überlassene Grundstück bezeichnet.

 

 

§ 3

Gartenbenützung und Bewirtschaftung

 

(1) Keinesfalls dürfen Kleingarten- und Dauerkleingartenflächen zu einer erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung verwendet werden. Des weiteren sollen Kleingärten nicht als Jahreswohnung benützt werden, wenn dies unter besonderen Umständen jedoch unerlässlich ist, so kann daraus kein Anspruch auf Förderungsmittel für Wohnzwecke abgeleitet werden.

 

(2) Bei der Neuschaffung einer Dauerkleingartenanlage hat jede Kleingartenfläche (Parzelle) mindestens 120 bis zu 300 m2 zu betragen, wobei Restflächen einer einzelnen Parzelle zugeordnet werden können, jedoch das Gesamtausmaß von 400 m2 nicht übersteigen darf.

 

(3)  Kleingartenparzellen dürfen ganzjährig zum hiefür vorgesehenen Zweck benützt werden. Die Benützung des Gartenhauses ist ebenfalls ganzjährig erlaubt, darf jedoch als Jahreswohnung nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen benützt werden. Diese gesetzlichen Voraussetzungen werden durch das geltende Meldegesetzes und den im Zusammenhang stehenden Gesetzen geregelt.


(4) Die Bearbeitung des Kleingartens hat durch das Mitglied oder dessen nächstes, im Haushalt des Unterpächters lebendes Familienmitglied zu erfolgen. Wenn anstelle des Unterpächters andere, haushaltsfremde Personen (auch Verwandte), in zwingenden Fällen den Garten vorübergehend betreuen, ist dies der Vereinsleitung mitzuteilen. Aus der Zustimmung des Vereines (oder des Generalpächters) können keinerlei Rechte abgeleitet werden.

 

(5) Untervermietung oder Weiterverpachtung durch das Mitglied ist verboten und hat die sofortige Aufkündigung des Unterpachtverhältnisses zur Folge. Die bestmöglichste Erhaltung des gepflegten Zustandes des Gartens ist Pflicht des Parzelleninhabers. Daher ist auch die Anhäufung von Gerümpel untersagt.

 

(6) Die Aufstellung von Wohnwagen und Zelten auf der Parzelle ist verboten.

 

 

§ 4

Bepflanzung

 

(1)  Nussbäume auf allen Veredelungsunterlagen sowie Hochstämme aller Obstsorten sind verboten. Alle anderen Kulturen, die bei normalem Wachstum die Höhe von 5 m überschreiten würden (z. B. Waldbäume) dürfen ebenfalls nicht gepflanzt werden (auch nicht als Hecken).

 

           Bei Altpflanzungen aller Art die nicht dem Sichtschutz dienen, sind folgende Mindestabstände von den Grundgrenzen einzuhalten:

 

      a)  bei allen Baumarten mit einer Wuchshöhe von über 3 m      3 m

 

       b)  bei alle Baumarten mit einer Wuchshöhe von unter 3 m      2 m

 

     (2) Bei Neupflanzungen aller Art die nicht dem Sichtschutz dienen, sind folgende Mindestabstände von den Grundgrenzen einzuhalten.

 

      a)  Äpfel (Halbstämme) und Kirschen auf allen Veredelungsunterlagen   5 m

 

      b)  Äpfel (Büsche und Hochbüsche), Weichsel, Pfirsiche, Zwetschken und

           Pflaumen auf allen Veredelungsunterlagen   3 m

 

      c)  Birnen (Halbstämme) und Marillen auf allen Veredelungsunterlagen   4 m

 

      d)  Äpfel (Spindelbüsche) und Birnen (Spindelbüsche und Büsche)  2 m

 

      e)  Spindeln aller erlaubten Obstarten     1,5 m

 

       f)  Weingärten

           bei Stockkulturen 1 m

           bei Hochkulturen 1,5 m

 

g)  Sonstige Bäume, Sträucher, Hecken und ähnliche Gewächse mit einer

           Wuchshöhe     bis zu 2 m 1 m

                                    bis zu 3 m       2 m

                                    bis zu 5 m  5 m

 

(3)  Schlinggewächse dürfen nicht an Grenzgittern oder Zäunen aller Art gezogen werden.
 
Das Pflanzen von Schlingrosen entlang der Nachbarparzelle ist nur mit einem Mindestpflanzabstand von 1 m erlaubt.

 

(4) Zäune (auch Mauern) zur Nachbarparzelle dürfen höchstens 1 m hoch ausgeführt werden, zum allgemein zugänglichen Bereich, zu Haupt- und Nebenwegen dürfen Zäune höchstens 1,5 m hoch ausgeführt werden. Natürliche Zäune aus Thujen, Liguster o. ä. dürfen maximal eine Höhe von 1,5 m zur unmittelbaren Nachbargrenze erreichen, zu den Haupt- und Nebenwegen eine maximale Höhe von 1,8 m vom Eigengrund gemessen.

(5) Bei Koniferen und Ziersträuchern sind möglichst nur Zwergformen zu verwenden.

 

(6) Die Kompostierung von Abfällen ist empfehlenswert, darf jedoch den Nachbarn durch üblen Geruch nicht belästigen oder das Gesamtbild der Anlage ungünstig beeinflussen. Daher ist der Komposthaufen, der mindestens 1 m von der Parzellengrenze entfernt gelegen sein muss, durch Sträucher oder Hecken abzuschirmen. Das Verbrennen nicht kompostfähiger Abfälle und Rückstände ist unbeschadet der Bestimmungen über Schädlingsbekämpfung nur nach den gesetzlichen Bestimmungen gestattet.

 

  Alle Gewächse die dem Sichtschutz dienen z.B. Thujen, Liguster, Heimbuche etc. dürfen eine Wuchshöhe von 1,80 m gegen die Hauptwege und eine Wuchshöhe 2,20 m gegen öffentliches Gut nicht überschreiten. Zu der unmittelbaren Nachbargrenze (Parzellengrenze) darf die Wuchshöhe durchgehend 1,80 m betragen.

 

 

 

§ 5

Schädlingsbekämpfung

 

(1) Jeder Gartenbesitzer ist zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen sowie allen anderen Schädlingen (Ratten, Mäuse usw.) verpflichtet. Den Anordnungen der Vereinsleitung ist bei der Schädlingsbekämpfung ausnahmslos Folge zu leisten.

 

(2) Dem Auslichten älterer Obstbäume ist größtes Augenmerk zuzuwenden. Von gefährlichen Schädlingen (San-Jose-Schildlaus, Holz- und Rindenschädlingen usw.) befallene Bäume, Äste und Sträucher sind sofort fachgemäß mit chemischen Mitteln zu behandeln bzw., wenn durch diese Maßnahme die Vernichtung dieser Schädlinge nicht gewährleistet ist, so sind diese sachgemäß zu entfernen. Sofort zu entsorgen sind auch eingetrocknete Früchte, die nach der Ernte am Baum verblieben sind. Bei der Schädlingsbekämpfung soll auch meist der Rat von Fachleuten eingeholt werden, damit eine fachgerechte Behandlung des Schädlingsgutes und der Schädlinge gewährleistet wird.

 

 

§ 6

Bauwerke und Bauausführung

 

(1) Die Errichtung von Bauwerken und ihre Bauausführung wird zur Gänze im Niederösterreichischen Kleingartengesetz vom 6. September 1988 in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

 

(2) Alle Bauwerke, die nicht im NÖ Kleingartengesetz behandelt werden, sind in der NÖ Landesbauordnung in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

 

(3) Schwimmbäder, Biotope, Gewächshäuser etc. können, ungeachtet der Bestimmungen der NÖ Landesbauordnung durch die Generalversammlung des jeweiligen Vereines einer Selbstbeschränkung oder eines Verbotes, so ferne nicht andere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, unterzogen werden.

 

§ 7

Einfriedungen und Wege

 

(1) Außen- und Inneneinfriedungen sind in gefälliger Form und nach Möglichkeit in einheitlicher Art herzustellen.

 

(2) Schilfmatten sind in der gesamten Kleingartenanlage verboten und dürfen somit auch nicht als Außeneinfriedung dienen.

 

(3) Die Wege innerhalb von Kleingartenflächen sollen so gestaltet sein, dass sie harmonisch in die Anlage passen. Platten und Trittsteine sind zu empfehlen, da ja Parzellenwege der modernen Gartengestaltung Rechnung tragen sollen.

§ 8

Kleintierhaltung

 

(1) Ist nur in jenem Umfang gestattet, als dadurch die bestimmungsgemäße Verwendung der Kleingartenfläche nicht beeinträchtigt und eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarschaft durch Lärm, üblen Geruch oder sonstige Einwirkungen verbunden ist.

Hunde müssen in der Gartenanlage an der Leine geführt werden. Des weiteren müssen sie so gehalten werden, dass sie innerhalb der Gartenanlage auf Allgemeinflächen nicht unvermutet eine Gefahr darstellen. Hundekot muss vom jeweiligen Hundehalter selbst entfernt werden. Dies gilt auch für Hunde von Besuchern und Gästen.

  Die Haltung von Katzen und das Füttern von wildstreunenden Katzen ist in der Kleingartenanlage ausnahmslos verboten, da sie eine Gefahr für Vögel und andere Nutztiere darstellen.

 

(2) Im Rahmen dieser Bestimmungen obliegt es jedoch der Generalversammlung des jeweiligen Vereines, auf Antrag, durch einfache Stimmenmehrheit festzulegen, ob bzw. welche Kleintiere gehalten werden dürfen. Dies gilt für alle Kleintiere die im Bereich der Kleintierzucht angesiedelt sind. Des gleichen gilt dies auch für Papageien, Sing- und andere exotische Vögel, die in Volieren oder Käfigen gehalten werden.

 

 (3)  Kleintierstallungen sind so zu errichten, dass den gesetzlichen Vorschriften entsprochen wird.

 

§ 9

Bienenhütten und Bienenstände

 

 (1)  Für die Errichtung von Bienenhütten und Bienenständen sind die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

     

 (2)  Die Generalversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Bienenhaltung im Kleingarten verbieten.

 

§ 10

Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen

 

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den seinen Garten umgrenzenden Anlageweg und die Wasserabflussrinnen zu pflegen bzw. rein und frei von Unkraut zu halten.

 

(2) Auf den Wegen (Wegrändern) ist jede Ablagerung von Materialien sowie von Schutt und Abfällen verboten. Bei Lagerung von Materialien, Dünger und dgl., die nur kurzzeitig erfolgen darf, ist vom Mitglied Vorsorge dafür zu treffen, dass daraus kein Schaden entstehen kann. Im Anschluss daran sind die Wege wieder zu säubern.

 

(3) Eine Anhäufung von Materialien vor und in der Vereinsanlage ist verboten. Die Kosten eventueller behördlicher Anstände bei diesbezüglichen Verstößen trägt das Mitglied.

 

(4) Entstehen bei Materialtransporten Schäden an Zäunen, Kulturen oder Wegen, so sind diese sofort sachgemäß zu beheben, da ansonsten die Instandsetzung von der Vereinsleitung auf Kosten des Mitgliedes veranlasst wird.

 

(5) Das Abstellen von Motorfahrzeugen aller Art innerhalb von Kleingartenanlagen ist nur dann gestattet, wenn dies von der Generalversammlung eines Vereines ausdrücklich genehmigt wurde und geeignete Abstellmöglichkeiten vorhanden sind. Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen ist nur im Schritttempo gestattet.

 

(6) Die Benützung der Wege als Kinderspielplätze ist verboten. Es sollen jedoch nach Möglichkeit eigene Kinderspielplätze geschaffen werden ohne jedoch die Nachbarn durch Lärm zu belästigen. Kinderspielplätze sollen möglichst am Rande der Anlage jedoch lärmgeschützt und kindersicher angelegt werden.

 

(7) Alle Gemeinschaftsanlagen sind mit größter Schonung zu behandeln und vor Beschädigung sowie Verunreinigung bzw., wenn es sich um der Wasserversorgung dienende Einrichtungen handelt, auch vor Verseuchung zu schützen. Die Mitglieder haften für alle daraus entstehenden Schäden.

 

(8) Alle Schäden oder notwendigen Änderungen an den Vereinswegen und Gemeinschaftsanlagen sind von den Mitgliedern unverzüglich zu melden. Die Reparaturarbeiten sind fach- und sachgemäß auszuführen.

 

(9) Mit gebührenpflichtigem Leitungswasser ist bestmöglichst und sparsam hauszuhalten. 

Die Verwendung von Wasseruhren ist unbedingt anzuraten, jedoch nicht verpflichtend vorgeschrieben.

Schlagbrunnen in älteren Kleingartenanlagen sind fachgerecht zu behandeln und mit dem Grundwasser ist sorgsam umzugehen. Des weiteren darf das Grundwasser keinesfalls verunreinigt werden, mit Chemikalien ist äußerst sparsam umzugehen und der Boden ist pfleglich zu behandeln.

§ 11

Gemeinschaftsarbeit

 

(1) Jeder Gartenbesitzer ist verpflichtet, bei der Schaffung und Ausgestaltung von Ge­meinschaftsanlagen oder sonstigen wichtigen Arbeiten über Aufforderung der Vereinsleitung entweder durch freiwillige Arbeitsstunden selbsttätig mitzuwirken oder jemanden an seiner Stelle für diese Arbeiten zu nominieren.

 

(2) Im Falle persönlicher Verhinderung oder Unterlassung bzw. Nichtzustandekommen einer Ersatzstellung ist eine von der Generalversammlung festzusetzende Entschädigung zu entrichten.

 

(3) Die Höhe der Entschädigung für eine geleistete Arbeitsstunde ist von der Generalversammlung festzusetzen und in einen hierfür bestimmten Fonds, welcher zweckgebunden verwendet werden muss, einzuzahlen. Über die geleisteten Arbeitsstunden ist ein Arbeitsbuch zu führen, und diese Entschädigungen sind entweder nach Abschluss bzw. Durchführung der Arbeiten oder bei der nächsten Jahreshauptversammlung an die betreffende Person auszuzahlen.

 

§ 12

Allgemeine Ordnung

 

(1) Der Gartenbesitzer sowie seine Angehörigen und Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was zu Unzukömmlichkeiten führt oder das Gemeinschaftsleben stören kann. Dies betrifft z.B. Lärmen, den Betrieb von Lautsprechern, Schießen, elektronische Spiele und andere Störungen. Daher sind Radios und Fernsehgeräte auf eine für den Nachbarn zumutbare Lautstärke einzustellen.

 

(2) Die Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten ist nur an Wochentagen - mit Ausnahme der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr, gestattet.

 

(3) Die Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr gilt als absolute Ruhezeit, in der auch Musikgeräte u. dgl. abgestellt werden müssen. Die seitens des Landesverbandes vorgegebene Ruhezeit kann durch den jeweiligen Verein in dessen Generalversammlung, mit einfacher Mehrheit abgeändert werden. Die Stadt- oder Gemeindeverordnungen bleiben hievon jedoch unberührt.

 

(4) Die Errichtung von Kegelbahnen, Fußball, Tennisplätzen u.ä. innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht gestattet. Gemeinschaftseinrichtungen, wie z. B. Sozial- Spiel- und Leseräume, Sauna und Ruheräume sind so zu errichten, dass keine Beeinträchtigung des allgemeinen Gemeinschaftslebens zu erwarten ist.

 

(5) Der Verkehr der Mitglieder untereinander soll stets freundlich und hilfsbereit sein, um ein gutes Einvernehmen im Interesse aller Mitglieder zu erhalten.

 

(6) Der Garten soll jederzeit einen gefälligen Anblick bieten. Daher sind z. B. Materialien aller Art so aufzubewahren, dass sie das Schönheitsbild der Anlage nicht beeinträchtigen.

 

(7) Das Betreten fremder Grundstücke ist in Abwesenheit des Garteninhabers nur bei Elementarereignissen oder bei Einbrüchen, nach Möglichkeit in Begleitung eines Ver­einsfunktionärs, gestattet. Der Vereinsleitung ist der ungehinderte Zutritt zu den Gärten und zu den bestehenden Objekten zu gestatten, in dringenden Fällen z.B. Schädlingsbekämpfung, auch in Abwesenheit des Parzelleninhabers.

 

(8)   Das Aufhängen von Wäsche ist an Sonn- und Feiertagen mit Rücksicht auf die Allgemeinheit verboten.

 

(9) Die Mitglieder, besonders die neu beigetretenen, sollen im eigenen Interesse an Schulungsveranstaltungen, Ausstellungen oder Vorträgen teilnehmen und zur Förderung und Hebung des Ansehens der Kleingärtner beitragen. Dies gilt auch hinsichtlich einer allfälligen Abgabe von Gartenprodukten zu gemeinnützigen Zwecken.

 

    (10) Will ein Mitglied seinen Garten aufgeben, hat er dies der Vereinsleitung schriftlich bekannt zu geben. Zur Schätzung der tatsächlich getätigten Aufwendungen für Baulichkeiten und Kulturen soll ein gerichtlich beeideter Schätzmeister herangezogen werden, da die Übervorteilung des Gartennachfolgers unstatthaft ist.

 

Wenn der Wert der Aufwendungen von Baulichkeiten und Kulturen klar ersichtlich bzw. belegbar ist, kann auf eine Schätzung verzichtet werden, wenn der Gesamtwert der Baulichkeiten, Kulturen und festen Anlagen nicht den Wert von € 16.000,00 übersteigt und sowohl der Rechtsvorgänger wie auch der Rechtsnachfolger Einigkeit bekunden. Allerdings muss die Vereinsleitung dieser Vereinbarung zustimmen und ein Übergabe-Übernahmevertrag angefertigt werden, wobei alle Beteiligten ihr Einverständnis bekunden. Zahlungen, die ohne Wissen der Vereinsleitung erfolgen, sind unstatthaft. Die Vereinsleitung ist des weiteren berechtigt, eine einmalige Einschreibegebühr vom neueintretenden Mitglied zu verlangen.

Die Höhe dieser einmaligen Eintrittsgebühr setzt die alljährliche Jahreshauptversammlung fest. Diese einmalige Einschreibegebühr muss jedoch im Vereinsstatut verankert sein, allerdings nur als Vereinsbeitrag und nicht dessen Höhe. Die Vergabe des Kleingartens obliegt der Vereinsleitung, daher kann ein Bewerber ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bei Rechtsnachfolge in gerader Linie sind die gesetzlichen Vorschriften maßgebend und werden im Bundeskleingartengesetz vom 16. Dezember 1958 in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

 

 

§ 13

Verstöße gegen die Gartenordnung

 

Verstöße des Mitgliedes, seiner Angehörigen oder Gäste gegen die Gartenordnung haben nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mittels eingeschriebener Briefe die Ausschließung aus dem Verein und die Aufkündigung des Unterpachtvertrages durch den Generalpächter zur Folge. Im übrigen gelten hierfür auch die Bestimmungen des Unterpachtvertrages und der Vereinssatzungen.

 

 

§ 14

Besondere Anordnungen

 

Besondere Anordnungen der Vereinsleitung werden an den dazu bestimmten Aushängestellen bekannt gegeben, sie gelten für die Vereinsmitglieder als kundgemachte Bekanntmachungen, weshalb solche die Mitglieder zur Beachtung verpflichten.


 

Solche spezielle Anordnungen sind:

 

(1) Die Vereinsleitung kann vorübergehend die Ruhezeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr außer Kraft setzen, z. B. bei Arbeiten, die durch Fachfirmen nach zu bezahlenden Arbeitsstunden (Stehzeiten werden mitverrechnet) ausgeführt werden. Dies gilt auch für Neu-, Um- und Zubauten, welche der Vereinsleitung angezeigt und von ihr genehmigt wurden, da dies im Interesse der Reduzierung einer längeren, unnötigen Lärmentwicklung gelegen ist.

 

(2) Bei allen Vereinstätigkeiten, wie Gemeinschaftsarbeiten, die zeitgebunden sind oder bei Veranstaltungen des Vereines, kann die Ruhezeit ebenfalls kurzfristig abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden.

 

(3) Durch die ganzjährige Benutzbarkeit des Kleingartens gilt auch die hierfür vorgesehene Ruhezeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Auch hier kann die Vereinsleitung die Zeiten abändern oder ganz außer Kraft setzen, z. B. kann die Vegetationsperiode, die mit 15. April des jeweiligen Gartenjahres beginnt und mit 15. Oktober endet, verkürzt oder verlängert werden.

Diese Anordnungen kann eine Vereinsleitung jedoch nur dann treffen, wenn die oben angeführten Punkte durch die Generalversammlung des Vereines beschlossen wurden und die NÖ Gartenordnung Bestandteil des Vereinsstatutes ist. Um jedoch nicht jedes mal die Vereinsstatuten ändern zu müssen, sollen sie nur im Grundsatz definiert werden, jedoch nicht im Zeitfaktor. Außerdem soll mit solchen Ausnahmeregelungen äußerst sparsam und nur im unbedingt notwendigem Ausmaß umgegangen werden.

 

 

§ 15

Übergangsbestimmungen

 

(1) Bei der Errichtung von baulichen Objekten in Kleingärten gilt diese Gartenordnung nicht auf jene Objekte, die vor dem Inkrafttreten des NÖ Kleingartengesetzes vom 6. September 1988 errichtet wurden. Jedoch gilt sie ausnahmslos für jene Bauobjekte, die danach errichtet wurden.

 

(2) Für Kleingartenflächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser NÖ Gartenordnung für Kleingärten bereits an Kleingärtner zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen wurden, galten bisher alle jene Gesetze, Verordnungen und Gartenordnungen, die vor dem Inkrafttreten dieser neuen NÖ Kleingartenordnung Gültigkeit hatten.

 

(3) Mit Inkrafttreten dieser NÖ Gartenordnung für Kleingärten, welche im Bundesland Niederösterreich liegen, verliert die bisherige NÖ Gartenordnung bzw. die Vereinsgar­tenordnungen ihre Gültigkeit. Die gesetzlichen Bauvorschriften bleiben jedoch hievon unberührt. Nach den gesetzlichen Novellierungen wurden anhängige Bauverfahren nach jenen Kriterien zu Ende geführt, die zum Zeitpunkt des Ansuchens in Kraft standen.



§ 16

Rechtliche Wirkungen

 

(1) Die gegenständliche Gartenordnung wurde im Einvernehmen zwischen den Kleingartenvereinen und dem Landesverband der Kleingärtner Niederösterreich ausgearbeitet und mehrheitlich beschlossen. Sie stellt für alle Kleingartenanlagen einen Bestandteil des Generalpacht- und Unterpachtvertrages dar. Bei Bedarf kann die Landesgartenordnung aufgrund der Geschäftsordnung des LV den allgemeinen und rechtlichen Bedingungen angepasst werden.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Kleingartenordnung verlieren alle bisherigen für den Gel­tungsbereich dieser Kleingartenordnung bestehenden Vorschriften ihre Gültigkeit.


(3(  Parzellen auf Baugrund (Eigengrund) die nicht Gkg gewidmet sind, unterliegen daher auch nicht dem NÖ Kleingartengesetz, sondern der NÖ Bauordnung und den einschlägigen Verordnungen.

 

 

Diese NÖ- Landesgartenordnung trat mit Wirkung 1988 01 02 in Kraft und wurde mit 2004 01 02 in die gegenständliche Form abgeändert.

 

 Stand 2. Januar 2004

 

  

Regulativ für Ehrungen und Auszeichnungen des
Landesverbandes Niederösterreich

  

Dem Landesverband stehen folgende Auszeichnungen zur Verfügung:

 

A) Funktionäre

  1.) Ehrenring

  2.) Verdienstzeichen am Bande in Silber und Gold

  3.) Ehrenplakette mit Wappen in Bronze, Silber und Gold

  4.) Ehrenzeichen in Silber und Gold

 

B) Vereine

  5.) Ehrenurkunde in Bronze, Silber und Gold

  6.) Ehrenpokal

  7.) Ehrenteller mit Verbandsemblem

  8.) Urkunde für Dank und Anerkennung

 

C) Personen und Institutionen des öffentlichen Lebens

  9.) Ehrenteller mit Landeswappen

10.) Ehrenmitgliedschaft zum Landesverband

 

   1.) EHRENRING

Dieser kann nur über Beschluss des Hauptvorstandes und nach dessen Ermessen an besonders verdienstvolle leitende Hauptfunktionäre des Landesverbandes, dies sind die Mitglieder des Präsidiums und des Hauptvorstandes, welche für diesen besondere und umfassende Leistungen erbracht haben, verliehen werden. Für Vereinsfunktionäre kann unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen und Erbringung außergewöhnlicher Leistungen bei ununterbrochen dauernder 35-jähriger Funktion diese Auszeichnung verliehen werden. Ein Anspruch auf diese höchste Auszeichnung des Landesverbandes kann jedoch nicht geltend gemacht werden.

 

   2.) VERDIENSTZEICHEN AM BANDE in Silber und Gold

Dieses kann nur über Beschluss des Hauptvorstandes an besonders verdienstvolle Hauptfunktionäre des Landesverbandes und der Bezirksorganisationen verliehen werden. Des weiteren darf sie an besonders verdienstvolle Funktionäre von Vereinen, welche für die Organisation besondere und umfassende Leistungen erbracht haben, verliehen werden.

Diese hohe Auszeichnung darf nur an Kleingartenfunktionäre verliehen werden.

   3.) EHRENPLAKETTE MIT WAPPEN in Bronze, Silber und Gold

Diese kann nur an verdienstvolle Funktionäre des Landesverbandes, der Bezirksorganisationen und der Vereine über Ansuchen der Vereinsleitungen oder der Bezirksorganisationen durch die Verbandsleitung verliehen werden.

 

   4.) EHRENZEICHEN Silber und Gold

a.) Das SILBERNE EHRENZEICHEN kann nur an Landesverbands, Bezirksorganisations- und Vereinsfunktionäre, welche 4 Jahre in dieser Funktion tätig waren, verliehen werden. Aufgrund des neuen VG/2002 wird kein Unterschied zwischen Haupt- und Nebenfunktionären gemacht.

b) Das GOLDENE EHRENZEICHEN kann nur an Landesverbands, Bezirksorganisations- und Vereinsfunktionäre welche 8 Jahre in dieser Funktion tätig waren, verliehen werden. Aufgrund des neuen VG/2002 wird kein Unterschied zwischen Haupt- und Nebenfunktionären gemacht.

 

   5.) EHRENURKUNDE in Bronze, Silber und Gold

Diese kann an Bezirksorganisationen, Fachgruppen und Vereine ab dem 25-jährigen Jubiläum in Bronze, ab dem 45-jährigen Jubiläum in Silber und ab dem 65-jährigen Jubiläum in Gold verliehen werden. Es sind jedoch 20-Jahressprünge vorgesehen.

 

   6.) EHRENPOKAL

Dieser kann an Bezirksorganisationen, Fachgruppen und Vereine zum 70-jährigen Jubiläum und zum 80-jährigen Jubiläum in einer Größenabstufung (mittel-groß) verliehen werden.

 

   7.) EHRENTELLER MIT VERBANDSEMBLEM

Dieser kann an Bezirksorganisationen, Fachgruppen und Vereine zum 90-jährigen Jubiläum oder höher in 10-Jahressprüngen verliehen, oder auch an verdienstvolle Funktionäre mit Widmung zu bestimmten Anlässen überreicht werden. Des weiteren kann er an Personen des öffentlichen Lebens, an Körperschaften oder befreundete Organisationen als Gastgeschenk überreicht werden.

 

   8.) URKUNDE FÜR DANK UND ANERKENNUNG

Diese Urkunde kann an verdienstvolle Funktionäre sowie an Vereine für besondere Leistungen durch den Landesverband vergeben werden.

 

   9.) EHRENTELLER MIT LANDESWAPPEN

Dieser kann an öffentliche Institutionen oder verdienstvolle Personen des öffentlichen Lebens für besondere Leistungen und Förderung des Kleingartenwesens in Niederösterreich durch den Landesverband vergeben werden.

 

10.) EHRENMITGLIEDSCHAFT ZUM LANDESVERBAND

Diese kann an verdienstvolle Personen des öffentlichen Lebens für besondere Leistungen und Förderung des Kleingartenwesens in Niederösterreich durch den Landesverband verliehen werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Begründung von Partnerschaften. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch langjährigen Funktionären des Landesverbandes und der Bezirksorganisationen verliehen werden.

 

ERLÄUTERUNGEN

Nachstehend angeführte Zusammenfassung der Auszeichnungen dient zur einfacheren Handhabung dieses Regulatives.

 

PERSONEN:

  4 Jahre - Funktionär - Ehrenzeichen in Silber

 

  8 Jahre - Funktionär - Ehrenzeichen in Gold

 

  6 Jahre Funktionär des Landesverbandes

10 Jahre Funktionär eines Vereines oder Mitglied einer Bezirksorganisation

Ehrenplakette mit Wappen in Bronze

 

10 Jahre Funktionär des Landesverbandes

14 Jahre Funktionär eines Vereines oder Mitglied einer Bezirksorganisation

Ehrenplakette mit Wappen in Silber

 

14 Jahre Funktionär des Landesverbandes

18 Jahre Funktionär eines Vereines oder Mitglied einer Bezirksorganisation

Ehrenplakette mit Wappen in Gold

 

15 Jahre Funktionär im Landesverband Niederösterreich oder einer Bezirksorganisation

Verdienstzeichen am Bande in Silber

 

19 Jahre Funktionär im Landesverband Niederösterreich oder einer Bezirksorganisation

Verdienstzeichen am Bande in Gold

 

Die Verleihung des Ehrentellers mit Landeswappen und die Ehrenmitgliedschaft zum Landesverband ist gesondert geregelt. Diese Verleihungen bedürfen jedoch eines Mehrheitsbeschlusses aller Funktionäre des Landesverbandes.

 

Aufgrund des neuen VG/2002 wird nicht mehr zwischen Hauptfunktionär und Nebenfunktionär unterschieden. Abstufungen in den Funktionen gibt es nur zwischen Funktionären des Landesverbandes, der Bezirksorganisationen und den Vereinen.

 

 

Die Verleihungen von LV Auszeichnungen werden nur aufgrund von schriftlichen, begründeten und bestätigten Vorschlägen vorgenommen.

 

 

Solche Vorschläge sind mindestens sechs Wochen vor der Überreichung, dem LV vorzulegen und mit Daten und Fakten zu begründen (Jubiläum, Funktion, Funktionsdauer bzw. die besonderen Verdienste), welche die Grundlage für die angeforderte Ehrung sein sollen. Ehrenzeichen in Silber und Gold können kurzfristig angefordert werden, da diese im LV vorrätig sind.

 

 

Die Verleihung des Ehrenringes kann nur an leitende Mitglieder des LV- Präsidiums und des Hauptvorstandes erfolgen und auch nur dann, wenn der zu Ehrende umfassende und herausragende Leistungen für den Verband erbracht hat. Für Vereinsfunktionäre kann unter besonders berücksichtigungswürdigen Umständen und hervorragenden Leistungen auf dem Gebiet des Kleingartenwesens und mindestens 35-jähriger ununterbrochener Funktionärstätigkeit diese höchste Auszeichnung verliehen werden. Die Würdigkeit der Verleihung obliegt einem Mehrheitsbeschluss des gesamten Hauptvorstandes des LV.

 

 

Aufgrund der Änderung des Ehrungsregulatives im ZV hat der LV ebenfalls sein Regulativ geändert. Damit soll sicher gestellt werden, dass die Wertigkeiten der Ehrungen einigermaßen konform gehen. Trotzdem sollen sich die Jahresfristen unterscheiden, da wir der Ansicht sind, dass viele Funktionäre die Zeitkriterien des ZV kaum erfüllen werden.

 

 

Diese Änderung wurde aufgrund der Geschäftsordnung des Landesverbandes vorgenommen und tritt mit 2. Januar 2004 in Kraft.